BMF: Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz; BFH-Urteil vom 17. August 2023 - V R 3/21
Bundesministerium der Finanzen 12. November 2025, III C 2 - S 7410/00029/033/051 (DOK: COO.7005.100.2.13455129)
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Anwendungsregelungen
Schlussbestimmungen
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
1 Der BFH hat entschieden, dass die Lieferungen von Geräten, die ein Unternehmer lediglich für Umsätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG verwendet hat, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Der BFH ändert insofern seine Rechtsprechung und bestätigt die Verwaltungsmeinung i. S. v. Abschnitt 24.2 Abs. 6 Satz 2 UStAE.
2 Der BFH hat außerdem entschieden, dass die Regelung des Abschnitts 24.2 Abs. 6 Satz 3 UStAE, wonach die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf Umsätze mit Gegenständen des Unternehmensvermögens nicht beanstandet wird, wenn die Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen nahezu ausschließlich, d. h. zu mindestens 95 %, für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließen, nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung führt.
3 Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass es bei auf Feldern befindlichen Früchten ("stehende Ernte") vor der Ernte (noch) nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt.
II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
4 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. November 2025 - III C 2 - S 7300/00080/004/019 (COO.7005.100.4.13426844), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 14c.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:
„6Auch eine zivilrechtlich vollbeendete Personengesellschaft kann die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG schulden, vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2023 – V R 3/21, BStBl II 2025 S. xxx.“
b) Die bisherigen Sätze 6 bis 8 werden die neuen Sätze 7 bis 9.
2. Abschnitt 24.1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird gestrichen.
b) Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 4.
3. Abschnitt 24.2 Abs. 6 werden die bisherigen Sätze 2 bis 5 wie folgt neu gefasst:
„2Bei den auf den Feldern befindlichen Früchten ("stehende Ernte") handelt es sich vor der Ernte (noch) nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse (vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2023 - V R 3/21, BStBl II 2025 S. xxx). 3Die bloße Lieferung der stehenden Ernte ermöglicht es dem Erwerber lediglich landwirtschaftliche Erzeugnisse zu gewinnen. 4Geht mit der Veräußerung der stehenden Ernte eine entsprechende Erntevereinbarung einher, gilt das Ernteprodukt im Zeitpunkt der Ernte (Lieferzeitpunkt) als erzeugt und kann damit als landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG beim Veräußerer der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. 5Umsätze mit Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens (z. B. der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte) unterliegen der Regelbesteuerung (vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2023 - V R 3/21, a. a. O.).“
4. Abschnitt 24.3 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
b) Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 3.
Anwendungsregelungen
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es für bis zum 30. Juni 2026 ausgeführte Umsätze – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges - nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer auf die Regelungen des Abschnitts 24.2 Abs. 6 Sätze 3 bis 5 UStAE und des Abschnitts 24.3 Abs. 9 Sätze 3 und 4 UStAE in der bis zum 11. November 2025 gültigen Fassung beruft und die Rechnung entsprechend ausstellt. Wird die ausgestellte Rechnung nachträglich unter Ausweis des regulären Steuersatzes berichtigt, ist ggf. Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 6 Nummer 5 UStAE zu beachten.
Wenn ein Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen der Regelbesteuerung unterliegt (weil für einen Umsatz vor dem 1. Juli 2026 die vorstehende Regelung nicht in Anspruch genommen wird oder der Umsatz nach dem 30. Juni 2026 erfolgt), kann wegen dieser Änderung der Verhältnisse unter den übrigen Voraussetzungen eine zeitanteilige Berichtigung des - ursprünglich nur in Höhe des sich aus § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG ergebenden Vorsteuerabzuges - nach § 15a Abs. 8 und 9 UStG erfolgen (vgl. Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 UStAE).
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.