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BMF: Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen; Entgelt für Ersatzaufforstung und für über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung

Bundesministerium der Finanzen 30. September 2025, III C 2 - S 7410/00029/042/052 (DOK: COO.7005.100.3.13093944)

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

1 Mit Urteil vom 29. August 2024 - V R 15/23 hat der BFH entschieden, dass eine Leistung, die ein Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt erbringt, indem er über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegt. Der BFH stellt fest, dass es für die Anwendung von § 24 Abs. 1 UStG nicht ausnahmslos auf eine unmittelbare Verwendung der Leistung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke beim Empfänger ankommt. Verfolgt der Leistungsempfänger mit der bezogenen Leistung keine weitergehenden Zwecke, als die Art und Weise der landwirtschaftlichen Produktion des leistenden Unternehmers zu beeinflussen, entfällt das Erfordernis einer eigenständigen Empfängerverwendung.

2 Demgegenüber hat der BFH mit Urteil vom 19. Dezember 2024 – V R 18/22 entschieden, dass die Aufforstungsleistung, die ein Forstwirt auf eigenen Flächen gegen Entgelt erbringt und die der Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, nicht § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

3 Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. September 2025 - III C 2 - S 7290/00003/003/013 (COO.7005.100.4.12959562), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird Abschnitt 24.3 wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „an Personen, die einer Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgehen,“ gestrichen.

2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Ob eine sonstige Leistung normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt, ist grundsätzlich aus der Sicht des Leistungsempfängers zu beurteilen. 2Ein solcher Zweck liegt grundsätzlich vor, wenn die sonstige Leistung in der Sphäre des Leistungsempfängers unter planmäßiger Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren, d. h. für eine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung nach Anhang VII MwStSystRL, verwertet wird. 3Es ist jedoch nicht Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger die Erzeugertätigkeit im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausübt. 4Betreibt der Leistungsempfänger eine Tierzucht oder Tierhaltung außerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, ist diese nur dann eine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung, wenn sie jeweils in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung (vgl. Anhang VII Nr. 2 MwStSystRL) und in den Fällen der Tierhaltung außerdem nicht lediglich aus privaten Gründen zu Freizeitzwecken erfolgt. 5Sonstige Leistungen, die beim Leistungsempfänger nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, sind grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 21.01.2015 – XI R 13/13, BStBl II S. 730), außer sie erfüllen die Voraussetzungen des Satzes 7. 6Ein Unternehmer bezieht Bauleistungen für die Errichtung einer Lagerhalle auf einem vorher landwirtschaftlich genutzten Grundstück nicht im Rahmen seines der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden landwirtschaftlichen Betriebs, wenn die Halle - wie geplant - an einen außerlandwirtschaftlichen Unternehmer vermietet wird (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.1998 – V R 48/98, BStBl II 1999 S. 150). 7Auf eine unmittelbare Verwendung der sonstigen Leistung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke kommt es nicht an, wenn die konkrete Tätigkeit – wie etwa im Fall der Wanderschäferei (vgl. BFH-Urteil vom 06.09.2018 – V R 34/17, BStBl II 2019 S. 344) - ausdrücklich in § 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG aufgeführt wird oder der Leistungsempfänger keine über die Beeinflussung der Art und Weise der landwirtschaftlichen Erzeugung beim Leistungserbringer hinausgehenden Zwecke verfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.2024 – V R 15/23, BStBl II 2025 S. XXX). 8Hieran fehlt es jedoch, wenn sich ein Forstwirt zu Aufforstungsleistungen auf eigenen Flächen verpflichtet, damit der Leistungsempfänger gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2024 – V R 18/22, BStBl II 2025 S. XXX).

Beispiel 1:

1Ein pauschalierender Landwirt vermietet Wohnmobilbesitzern für die Wintermonate Stellplätze in einer ansonsten für eigenbetriebliche Zwecke genutzten Lagerhalle.
2Die Vermietung erfolgt zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken. 3Die Umsätze fallen nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung.

Beispiel 2:

1Ein pauschalierender Landwirt nimmt ein Arbeitspferd eines Waldbesitzers in Pension. 2Der Waldbesitzer unterhält den Wald nicht im Rahmen eines Unternehmens, sondern ausschließlich zur Deckung seines privaten Bedarfs an Brennholz.
3Die Pensionsleistung des Landwirts, die zur Holzerzeugung des Waldbesitzers beiträgt, unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung, sofern die bei Erbringung der Leistung verwendeten Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des landwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sind.

Beispiel 3:
1Ein pauschalierender Landwirt (Putenzuchtbetrieb) erhält im Rahmen eines Programms zur Förderung einer tiergerechten und nachhaltigeren Fleischerzeugung eine Vergütung für die Einhaltung höherer Tierwohlstandards, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. 2Der Leistungsempfänger (Aufleger des Förderprogramms) verfolgt ausschließlich den Zweck, die Art und Weise der landwirtschaftlichen Produktion des leistenden Unternehmers zu beeinflussen.
3Die Leistung unterliegt der Durchschnittsatzbesteuerung.

3. Nach Absatz 12 zehnter Spiegelstrich wird folgender Spielstrich angefügt:

- Die Verpflichtung eines Forstwirts zu Aufforstungsleistungen auf eigenen Flächen, da-mit der Leistungsempfänger gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2024 – V R 18/22, BStBl II 2025 S. XXX).

Anwendungsregelung

4 Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Es wird für die bis zum 30. September 2025 ausgeführten Umsätze – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges - nicht beanstandet, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend die Leistung den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterwerfen.

Ansonsten schuldet der Tierzuchtbetrieb den ausgewiesenen Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG, bis der zu hohe Steuerausweis berichtigt worden ist (vgl. dazu Abschnitt 14c.1 Abs. 5 bis 7 UStAE).

Ein vom Leistungsempfänger bereits in Anspruch genommener Vorsteuerabzug in Höhe des unzutreffend ausgewiesenen Mehrbetrags ist gemäß § 14c Abs. 1 UStG zu berichtigen, wenn die Nichtbeanstandungsregelung nicht beansprucht wird.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (https://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

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