BMF: Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG
Bundesministerium der Finanzen 3. April 2017, IV C 1 - S 2299/16/10002 (DOK 2017/0298180)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 36a EStG Folgendes:
- Allgemeines
Anrechnungsberechtigter - Erweiterte Anrechnungsvoraussetzungen des § 36a EStG
- Mindesthaltezeitraum, Mindesthaltedauer
- Fälligkeit der Kapitalerträge
- Beginn und Ende der tatsächlichen Haltedauer
- Berechnung der Haltedauer
- 2. Mindestwertänderungsrisiko
- Generell fehlendes Wertänderungsrisiko
- Gegenläufige Ansprüche
- Wertänderungsrisiko
- Zusammenhang zwischen dem Erwerb oder dem Halten von Anteilen oder Genussscheinen und dem Erwerb von gegenläufigen Ansprüchen
- Definition der nahe stehenden Person
- Gegenläufige Ansprüche von nahe stehenden Personen
- Keine Verpflichtung zur Vergütung der Kapitalerträge gegenüber anderen Personen
- Betroffene Kapitalertragsarten
- Fiktion der Personenidentität
- Ausnahmetatbestände
- Schwellenwert von 20.000 €
- Mindestens einjährige Haltedauer
- Feststellungslast
- Mindesthaltezeitraum, Mindesthaltedauer
- Rechtsfolgen bei Fehlen der erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen
- Nichtanrechenbarkeit in Höhe von drei Fünftel
- Abziehbarkeit der nicht anrechenbaren Kapitalertragsteuer
- Form der Antragstellung
- Besonderheiten bei Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds
- Zahlungspflicht bei unterbliebenem Steuerabzug
- Anzeige
- Art und Weise der Abführung
- Umfang der Abführungspflicht
- Maßgebender Zeitraum für die Ermittlung des abzuführenden Betrags
- Sonstiges
- Anwendungsgrundsätze
- Keine Auswirkung auf das Steuerabzugsverfahren
- Anwendung auf Personengesellschaften
- Anwendung auf ertragsteuerliche Organschaften
- Anwendung des § 36a EStG bei im Privatvermögen erzielten Kapitaleinkünften
- Anwendungsbeginn