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BMF: Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG

Bundesministerium der Finanzen 3. April 2017, IV C 1 - S 2299/16/10002 (DOK 2017/0298180)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 36a EStG Folgendes:

  1. Allgemeines
    Anrechnungsberechtigter
  2. Erweiterte Anrechnungsvoraussetzungen des § 36a EStG
    1. Mindesthaltezeitraum, Mindesthaltedauer
      1. Fälligkeit der Kapitalerträge
      2. Beginn und Ende der tatsächlichen Haltedauer
      3. Berechnung der Haltedauer
    2. 2. Mindestwertänderungsrisiko
      1. Generell fehlendes Wertänderungsrisiko
      2. Gegenläufige Ansprüche
      3. Wertänderungsrisiko
      4. Zusammenhang zwischen dem Erwerb oder dem Halten von Anteilen oder Genussscheinen und dem Erwerb von gegenläufigen Ansprüchen
      5. Definition der nahe stehenden Person
      6. Gegenläufige Ansprüche von nahe stehenden Personen
    3. Keine Verpflichtung zur Vergütung der Kapitalerträge gegenüber anderen Personen
    4. Betroffene Kapitalertragsarten
    5. Fiktion der Personenidentität
    6. Ausnahmetatbestände
      1. Schwellenwert von 20.000 €
      2. Mindestens einjährige Haltedauer
    7. Feststellungslast
  3. Rechtsfolgen bei Fehlen der erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen
    1. Nichtanrechenbarkeit in Höhe von drei Fünftel
    2. Abziehbarkeit der nicht anrechenbaren Kapitalertragsteuer
      1. Form der Antragstellung
      2. Besonderheiten bei Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds
    3. Zahlungspflicht bei unterbliebenem Steuerabzug
      1. Anzeige
      2. Art und Weise der Abführung
      3. Umfang der Abführungspflicht
      4. Maßgebender Zeitraum für die Ermittlung des abzuführenden Betrags
  4. Sonstiges
    1. Anwendungsgrundsätze
    2. Keine Auswirkung auf das Steuerabzugsverfahren
    3. Anwendung auf Personengesellschaften
    4. Anwendung auf ertragsteuerliche Organschaften
    5. Anwendung des § 36a EStG bei im Privatvermögen erzielten Kapitaleinkünften
  5. Anwendungsbeginn
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