BMF: Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung
Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 6.4.2022 (BStBl I 2022 S. 617)
Bundesministerium der Finanzen 15. Oktober 2025, IV C 3 - S 2285/00031/001/025 (DOK: COO.7005.100.2.13073448)
Durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I, Nr. 387) wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 um einen Satz 12 erweitert, wonach der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG in Form von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.
Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden und ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 das Schreiben vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 Seite 617).
Inhaltsübersicht
- Begünstigter Personenkreis
1.1 Gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen
1.2 Gleichgestellte Personen - Besonderheiten bei gleichgestellten Personen
- Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers
- Begünstigte Unterhaltsaufwendungen
- Abzugsbeschränkung / Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen unter Berücksichtigung des verfügbaren Nettoeinkommens
5.1. Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens
5.2. Anwendung der Opfergrenze auf das verfügbare Nettoeinkommen
5.3. Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen bei einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft - Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person
- Nachweiserfordernisse
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die steuerliche Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG die folgenden allgemeinen Grundsätze.
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Auf den Internetseiten des BMF: