BMF: Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG
Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 6. April 2022 (BStBl I 2022, 623)
Bundesministerium der Finanzen 15. Oktober 2025, IV C 3 - S 2285/00031/001/024 (DOK: COO.7005.100.2.13070169)
Durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I, Nr. 387) wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 um einen Satz 12 erweitert, wonach der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG in Form von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.
Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden und ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 das Schreiben vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 Seite 623).
Inhaltsübersicht
- Unterhaltsempfänger
1.1. Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger
1.2. Zum Abzug nicht berechtigende Unterhaltsempfänger - Feststellungslast / Beweisgrundsätze / Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorge des Steuerpflichtigen
- Allgemeiner Grundsatz zur Nachweiserbringung
- Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit / Unterhaltserklärung
- Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter (Erwerbsobliegenheit)
- Nachweis von Geldzuwendungen für den Unterhalt
6.1. Überweisungen
6.2. Zahlungsdienstleister - Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen auf mehrere Personen
- Unterstützung durch mehrere Personen
8.1. Unterstützung durch mehrere unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen
8.2. Unterstützung durch eine im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person - Zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags
1. Feststellung der Monate der Unterhaltszahlungen
9.2. Zeitliche Zuordnung der Unterhaltsaufwendungen
9.3. Vereinfachungsregelungen
9.4. Zeitpunkt des Abflusses der Unterhaltsleistung - Anrechnung eigener Bezüge der unterhaltenen Personen
10.1. Begriff der Bezüge
10.2. Umrechnung ausländischer Bezüge
10.3. Berücksichtigung der Kostenpauschale
10.4. Unterstützungszeitraum / Schwankende Bezüge - Abzugsbeschränkungen
11.1. Verhältnisse des Wohnsitzstaates (Ländergruppeneinteilung)
11.2. Opfergrenzenregelung
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung die folgenden Grundsätze.
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Auf den Internetseiten des BMF:
Vollständiges BMF-Schreiben [pdf, 317 kB]