FG Münster: Ungünstige Gesetzesänderung für Nutzer von Wohnrechten
Finanzgericht Münster 9.8.2013, Pressemitteilung Nr. 11
Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem heute veröffentlichten  Urteil vom 2. Juli 2013  (11  K 4508/11 E) entschieden, dass die Nutzung von Ferienimmobilien, die eine AG  verwaltet und nach einem speziell entwickelten Punkte- und Reservierungssystem  an ihre Aktionäre überlässt, zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt, deren Höhe  sich nach dem Mietpreis für vergleichbare Ferienobjekte richtet. Die  Vergleichsmiete sei – so der Senat – insbesondere nicht um die von den  Aktionären gezahlten Jahresbeiträge, die unabhängig von der konkreten Nutzung  von Ferienobjekten anfallen, zu mindern. Die Jahresbeiträge stellten  Werbungskosten der Aktionäre dar, die jedoch wegen der ab dem Jahr 2009  geltenden gesetzlichen Beschränkung des Werbungskostenabzuges in § 20 Abs. 9  EStG nicht mehr abziehbar seien. Die Entscheidung betrifft eine Vielzahl von  Steuerpflichtigen, die über eine Gesellschaftsbeteiligung exklusiv die  Möglichkeit erhalten, Feriendomizile der Gesellschaft zu nutzen, ohne hierfür  Miete zahlen zu müssen.
 
 Auch der Kläger, der deutlich über dem Sparerpauschbetrag liegende Einkünfte aus  Kapitalvermögen erzielte, war an der AG beteiligt. Dieser hatte er – wie  vertraglich vorgesehen – außerdem ein Darlehen gewährt. Hierfür erhielt er  jährlich eine bestimmte Anzahl von Punkten. In den Streitjahren 2009 und 2010  hatte der Kläger drei Objekte der AG genutzt. Hierfür hatte er eine bestimmte  Anzahl der ihm gutgeschriebenen Punkte eingesetzt. Eine Miete hatte er nicht zu  zahlen, wohl aber die anlässlich der Aufenthalte angefallenen Nebenkosten.  Unabhängig von der konkreten Nutzung der Objekte hatte er – ebenfalls  vertragsgemäß – Jahresbeiträge an die AG überwiesen.
 
 Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Nutzung der Ferienobjekte zwar  grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen führe, diese aber vom beklagten  Finanzamt der Höhe nach unzutreffend berücksichtigt worden seien. Das Finanzamt  habe den ihm zugeflossenen Vorteil unzutreffend bewertet, da es  fälschlicherweise von einer unentgeltlichen Nutzung der Objekte ausgegangen sei.  Es habe zudem verkannt, dass die Jahresbeiträge keine (nicht mehr abziehbaren)  Werbungskosten darstellten, sondern bei der Bewertung des zugeflossenen Vorteils  mindernd zu berücksichtigen seien. Statt der vom Finanzamt angesetzten  Nutzungsvorteile in Höhe von 1.002 EUR (2009) und 304 EUR (2010) seien lediglich  Beträge von 120 EUR (2009) und 36,40 EUR (2010) zu versteuern.
 
 Der 11. Senat folgte der Argumentation des Klägers nicht und wies die Klage ab.  Er ist der Meinung, dass der Kläger in Höhe der von der AG selbst ermittelten  Vergleichsmieten und damit in der vom Finanzamt berücksichtigten Höhe Einkünfte  aus Kapitalvermögen erzielt habe. Der 11. Senat folgt damit im Ergebnis einer  Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes aus den 1990er Jahren. Seinerzeit hatte der  Bundesfinanzhof zugunsten von Aktionären der AG entschieden, dass die von ihnen  gezahlten Jahresbeiträge als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies hatte zur  Folge, dass die durch die Nutzung von Ferienobjekten erzielten Einkünfte aus  Kapitalvermögen der Aktionäre regelmäßig erheblich gemindert wurden und  dementsprechend niedrig waren. Mit der Umstellung der Besteuerung der Einkünfte  aus Kapitalvermögen durch Einführung der sog. Abgeltungssteuer (§ 32d EStG) hat  sich die Rechtslage geändert, denn seit dem Jahr 2009 ist auch der Abzug von  Werbungskosten auf den sog. Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR beschränkt. Ein  Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist  ausgeschlossen. Sind aber – wie der 11. Senat meint – die Jahresbeiträge als  Werbungskosten anzusehen, so sind diese ab 2009 nicht mehr in tatsächlicher Höhe  abziehbar. Das führt zu einer spürbar höheren Besteuerung der Nutzungsvorteile  bei den Aktionären.
 
 Der 11. Senat hat die Revision zugelassen.
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