BVerfG: Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -   6. Juni 2013, Pressemitteilung Nr. 41/2013 
 Beschluss vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06 2 BvR 1981/06 2 BvR 288/07
Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen  beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden  Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen  Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die  Ungleichbehandlung fehlt. Dies hat der Zweite Senat des  Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss  entschieden. Die Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des  Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 geändert werden.  Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting  auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden. Die Entscheidung  ist mit 6:2 Stimmen ergangen; der Richter Landau und die Richterin  Kessal-Wulf haben ein gemeinsames Sondervotum abgegeben.
 
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen  zugrunde:
 
1. Das Einkommensteuergesetz ermöglicht Ehegatten, die  Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zu wählen, was zur Anwendung des  sogenannten Splittingtarifs führt (§§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG). Die  Beschwerdeführer beantragten nach Begründung eingetragener  Lebenspartnerschaften für die Jahre 2001 und 2002 die  Zusammenveranlagung mit ihren jeweiligen Lebenspartnern. Die  Finanzverwaltung führte stattdessen Einzelveranlagungen durch. Die  hiergegen gerichteten Klagen blieben vor den Finanzgerichten und dem  Bundesfinanzhof erfolglos. Gegen diese Entscheidungen wenden sich die  Beschwerdeführer mit ihren Verfassungsbeschwerden.
 
2. Die §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes sind mit Art.  3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eingetragenen  Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der  Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des  Splittingverfahrens eröffnen. Die angegriffenen Entscheidungen hat der  Senat aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Entscheidung an den  Bundesfinanzhof zurückverwiesen.
 
a) Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen  Lebenspartnern in den Vorschriften zum Ehegattensplitting stellt eine am  allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare  Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. Auch wenn die  Regelung selbst an den Familienstand anknüpft, ist doch die Entscheidung  für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft kaum trennbar  mit der sexuellen Orientierung verbunden.
 
 Im Fall der Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht regelmäßig  eine strenge Bindung des Gesetzgebers an die Erfordernisse des  Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Anforderungen an die Rechtfertigung  sind umso strenger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale an die  des Art. 3 Abs. 3 GG annähern, das heißt je größer die Gefahr ist, dass  die Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Dies  ist bei Differenzierungen nach der sexuellen Orientierung der Fall.
 
b) Allein der besondere Schutz der Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG  vermag die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener  Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen. Die Wertentscheidung des  Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in  erster Linie dazu geeignet ist, die Ehe gegenüber anderen  Lebensgemeinschaften besser zu stellen, die durch ein geringeres Maß an  wechselseitiger Pflichtbindung geprägt sind. Geht die Privilegierung der  Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich  verbindlich verfasster Lebensformen einher, rechtfertigt der bloße  Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung indes  nicht.
 
Der Gesetzgeber hat die Lebenspartnerschaft von Anfang an in einer der  Ehe vergleichbaren Weise als umfassende institutionalisierte  Verantwortungsgemeinschaft verbindlich gefasst und bestehende  Unterschiede kontinuierlich abgebaut. Wie die Ehe unterscheidet sich die  Lebenspartnerschaft sowohl von ungebundenen Partnerbeziehungen als auch  von den Rechtsbeziehungen zwischen Verwandten.
 
c) Es bedarf daher jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG  eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der die Begünstigung von Ehen  gegenüber Lebenspartnerschaften gemessen am jeweiligen  Regelungsgegenstand und -ziel rechtfertigt. Ein solcher lässt sich für  das Splittingverfahren weder aus dem Normzweck noch aus der  Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Steuerrecht herleiten.
 
aa) Zweck des 1958 eingeführten Splittingverfahrens ist es, Ehen  unabhängig von der Verteilung des Einkommens zwischen den Ehegatten bei  gleichem Gesamteinkommen gleich zu besteuern. Das Splittingverfahren  nimmt hierbei den zivilrechtlichen Grundgedanken der Ehe als  Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs auf. Auch die eingetragene  Lebenspartnerschaft ist als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs  ausgestaltet. Bereits seit ihrer Einführung im Jahr 2001 ist sie in  ihren für die steuerrechtliche Anknüpfung wesentlichen Grundzügen mit  der Ehe vergleichbar: Die wechselseitige Verpflichtungsbefugnis bei  Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs sowie die eingeschränkte  Verfügungsberechtigung über eigenes Vermögen sind in beiden Instituten  identisch geregelt. Zudem mussten die Lebenspartner bereits seit 2001,  wenn sie nicht einen Lebenspartnerschaftsvertrag schließen wollten, die  sogenannte Ausgleichsgemeinschaft vereinbaren, für die die Vorschriften  für die eheliche Zugewinngemeinschaft entsprechend galten. Zum 1. Januar  2005 wurde explizit die Zugewinngemeinschaft als Regelgüterstand  eingeführt. Darüber hinaus wurde der - bei Ehescheidungen erst seit 1977  stattfindende - Versorgungsausgleich auf die Aufhebung der  Lebenspartnerschaft erstreckt.
 
Familienpolitische Intentionen vermögen die Ungleichbehandlung von Ehen  und eingetragenen Lebenspartnerschaften bezüglich des  Splittingverfahrens nicht zu rechtfertigen. Nach dem  Einkommensteuergesetz hängt die Gewährung des Splittingvorteils allein  von der Existenz einer Ehe ab, in der die Partner nicht dauernd getrennt  leben. Unbeachtlich ist demgegenüber das Vorhandensein von Kindern sowie  die Möglichkeit, dass während der Ehe gemeinsame Kinder der Ehepartner  geboren werden.
 
Das Splittingverfahren erweitert den Spielraum der Ehepartner bei der  Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe und wird deshalb auch als Regelung  angesehen, die vor allem für Familien gedacht ist, in denen ein  Ehepartner wegen Familienarbeit (d. h. wegen Kindererziehung oder  Pflege) nicht oder nur teilweise erwerbstätig ist. Jedoch erkennt auch  das Lebenspartnerschaftsgesetz - ebenso wie das Eherecht - den Partnern  Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf ihre persönliche und wirtschaftliche  Lebensführung zu und geht von der Gleichwertigkeit von Familienarbeit  und Erwerbstätigkeit aus. Unterschiede zwischen der Lebenssituation von  Ehepartnern und Lebenspartnern, die eine Ungleichbehandlung  rechtfertigen könnten, sind insoweit nicht zu erkennen. Zum einen gibt  es nicht in jeder Ehe Kinder und ist nicht jede Ehe auf Kinder  ausgerichtet. Zum anderen werden zunehmend auch in Lebenspartnerschaften  Kinder großgezogen; insoweit sind Ausgestaltungen denkbar und nicht  völlig unüblich, in denen der eine der Lebenspartner schwerpunktmäßig  die Betreuung der Kinder übernimmt.
 
bb) Die Privilegierung der Ehe im Verhältnis zur Lebenspartnerschaft  lässt sich vor diesem Hintergrund nicht mit der Typisierungsbefugnis des  Gesetzgebers im Steuerrecht begründen.
 
Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich  geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen; die tatsächlichen  Anknüpfungspunkte müssen im Normzweck angelegt sein. Typisierung setzt  voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur  unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig  kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den  Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Der gesetzgeberische Spielraum  für Typisierungen ist umso enger, je dichter die verfassungsrechtlichen  Vorgaben außerhalb des Art. 3 Abs. 1 GG sind. Er endet dort, wo die  speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG betroffen  sind.
 
Der Umstand, dass eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehen  gleichermaßen als Gemeinschaften des Verbrauchs und Erwerbs konstituiert  sind, geböte bei einer typisierenden Gruppenbildung eine steuerliche  Gleichbehandlung.
 
Auch unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Aufwachsens von Kindern  kommt eine typisierende Begünstigung von Ehepaaren gegenüber  eingetragenen Lebenspartnerschaften beim Splittingverfahren nicht in  Betracht. Nach Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen  entfallen zwar 91 % des gesamten Splittingvolumens auf Ehepaare mit  aktuell oder früher steuerlich relevanten Kindern. Da der  Splittingvorteil umso höher ist, je größer die Einkommensunterschiede  zwischen beiden Partnern ausfallen, werden indes eingetragene  Lebenspartnerschaften ebenso wie Ehen insbesondere dann vom Splitting  profitieren, wenn in ihnen Kinder aufwachsen oder aufgewachsen sind und  deshalb einer der Partner nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig ist.  Dass der Kinderanteil bei eingetragenen Lebenspartnerschaften weit unter  dem von Ehepaaren liegt, genügt für eine typisierende Beschränkung des  Splittingverfahrens auf Ehepaare nicht. Die Benachteiligung von  Lebenspartnerschaften beim Splittingverfahren ist ohne größere  Schwierigkeiten für den Gesetzgeber und die Verwaltung vermeidbar.  Auszublenden, dass auch in Lebenspartnerschaften Kinder aufwachsen,  liefe auf eine mittelbare Diskriminierung gerade wegen der sexuellen  Orientierung der Partner hinaus.
 
3. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den festgestellten  Verfassungsverstoß rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des  Instituts der Lebenspartnerschaft am 1. August 2001 zu beseitigen. Da er  hierfür unterschiedliche Möglichkeiten hat, kommt vorliegend nur eine  Unvereinbarkeitserklärung in Betracht. Bis zum Inkrafttreten einer  Neuregelung, die der Gesetzgeber unverzüglich zu treffen hat, bleiben §§  26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zur Vermeidung einer Unsicherheit über die  Rechtslage anwendbar mit der Maßgabe, dass auch eingetragene  Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig  durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 unter den für  Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die  Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können.
 
Sondervotum des Richters Landau und der Richterin Kessal-Wulf:
  
1. Der Senat verkennt, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum  Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des  Lebenspartnerschaftsrechts am 1. Januar 2005 nach dem ausdrücklichen  Willen des Gesetzgebers nicht als eine der Ehe vergleichbare  Gemeinschaft von Erwerb und Verbrauch ausgestaltet war. Bereits dies  rechtfertigt die Privilegierung der Ehe in den allein  streitgegenständlichen Veranlagungsjahren 2001 und 2002, ohne dass es  eines Rückgriffs auf Art. 6 Abs. 1 GG bedarf.
 
a) Die Ehe ist von Verfassungs wegen als Gemeinschaft des Erwerbs und  Verbrauchs konzipiert, in der ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten  des anderen jeweils zur Hälfte teilhat. Die §§ 26, 26b und 32a EStG  nehmen die zivil- und sozialversicherungsrechtliche Gestaltung der Ehe  auf und führen sie für den Bereich des Einkommensteuerrechts fort. Der  Gesetzgeber hat das Splittingverfahren als "Reflex" der  Zugewinngemeinschaft angesehen. Es wahrt und stärkt - dem Schutzauftrag  des Art. 6 Abs. 1 GG folgend - die eheliche Gemeinschaft von Erwerb und  Verbrauch. Einem Ehepartner wird ermöglicht, ohne steuerliche Einbußen  dauerhaft oder vorübergehend einer Beschäftigung in Teilzeit nachzugehen  oder sich gar ausschließlich familiären Aufgaben zu stellen.
 
b) Für das Kriterium der Vergleichbarkeit sind das eheliche Güterrecht  und das Recht des Versorgungsausgleichs daher in besonderem Maße  bedeutsam; hinzu treten flankierende Regelungen im  Sozialversicherungsrecht, insbesondere zur Hinterbliebenenversorgung.  Diese konstitutiven Merkmale sind jedoch erst mit Wirkung zum 1. Januar  2005 auf die eingetragene Lebenspartnerschaft ausgedehnt worden. Die  Übergangsvorschriften sahen keine zwingende rückwirkende Erstreckung auf  bestehende Lebenspartnerschaften vor.
 
c) Die Lebenspartnerschaften der Beschwerdeführer sind daher -  jedenfalls in den allein streitgegenständlichen Veranlagungsjahren 2001  und 2002 - nicht als Gemeinschaften von Erwerb und Verbrauch im Sinne  der Splittingvorschriften anzusehen. Der Verweis des Senats auf die  Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaft- und  Schenkungsteuer, zur Grunderwerbsteuer und zum besoldungsrechtlichen  Familienzuschlag ist ungeeignet, das gegenteilige Ergebnis zu begründen.  Keine der genannten Entscheidungen stellt Grundsätze auf, die auf den  Bereich des Einkommensteuerrechts unbesehen übertragbar sind. Durch den  bloßen Hinweis auf diese Entscheidungen setzt sich der Senat dem Vorwurf  einer rein schematischen Fortführung der bisherigen Rechtsprechung aus.
 
Die Erstreckung des Splittingverfahrens auf eingetragene Lebenspartner  für die Veranlagungsjahre vor 2005 läuft auf die Gewährung der  einkommensteuerrechtlichen Vorteile einer Gemeinschaft von Erwerb und  Verbrauch hinaus, ohne dass die hieraus spiegelbildlich erwachsenden  Verpflichtungen zwischen den Lebenspartnern in auch nur annähernd  vergleichbarem Umfang bestanden hätten. Auch blendet die Begründung des  Senats aus, dass der Gesetzgeber bewusst von einer vollständigen  Gleichstellung abgesehen und gerade die ökonomische Selbstständigkeit  beider Partner als gesetzliches Leitbild herausgestellt hat. Somit setzt  der Senat seine Einschätzung an die Stelle des hierzu alleine berufenen  Gesetzgebers.
 
2. Die Annahme des Senats, die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers  rechtfertige nicht die festgestellte Ungleichbehandlung von Ehe und  Lebenspartnerschaft, entbehrt einer tragfähigen Begründung.
 
a) Der Senat räumt zwar ein, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des  Splittingverfahrens im Jahr 1958 auch familienpolitische Zwecke verfolgt  hat. Er zieht daraus aber nicht den gebotenen Schluss, dass auch diese  familienpolitische Funktion grundsätzlich geeignet ist, eine  typisierende Privilegierung der Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu  rechtfertigen, selbst wenn sie in vergleichbarer Weise rechtlich  verbindlich gefasst sind. Entsprechend der sozialen Wirklichkeit konnte  der Gesetzgeber bei der Einführung des Splittingverfahrens davon  ausgehen, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Ehen auf die Erziehung  von Kindern ausgerichtet war, und es - typisierend - nur vom Bestand der  Ehe und nicht zusätzlich vom Vorhandensein von Kindern abhängig machen.
 
b) Heute wachsen zunehmend auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften  Kinder auf. Hieraus kann jedoch nicht zwingend geschlossen werden, dass  schon in den Veranlagungsjahren 2001 und 2002 der Gesamtheit der  eingetragenen Lebenspartnerschaften das Splittingverfahren im Wege der  Typisierung zu eröffnen gewesen wäre. Die Annahme des Senats, die  steuerlichen Vorteile kämen auch bei Lebenspartnerschaften  typischerweise solchen mit Kindern zugute, ist nicht belegt.  Unbeantwortet bleibt zudem die für die Typisierung entscheidende Frage,  wie hoch der Anteil der Lebenspartnerschaften gewesen ist, in denen  Kinder erzogen wurden.
 
Etwaigen Ungleichbehandlungen von eingetragenen Lebenspartnerschaften,  in denen Kinder erzogen werden oder wurden, hätte auch durch eine auf  diese beschränkte Eröffnung des Splittingverfahrens Rechnung getragen  werden können. Ein solcher Lösungsansatz ist durch den Senat, der  ausschließlich auf die typisierende Einbeziehung der  Lebenspartnerschaften abstellt, jedoch nicht vertieft worden.
 
3. Schließlich wäre es dem Gesetzgeber angesichts des  familienpolitischen Normzwecks des Splittingverfahrens zuzubilligen  gewesen, zunächst die eingetragene Lebenspartnerschaft im Hinblick auf  ihre Vorwirkung für die Familie und Generationenfolge zu evaluieren und  hieraus gegebenenfalls steuerliche Konsequenzen zu ziehen. Diesen  Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers übergeht der Senat durch seine  rückwirkende Unvereinbarkeitserklärung und verengt dessen  Gestaltungsmöglichkeiten zusätzlich. Dabei setzt sich der Senat zudem  über die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinweg,  wonach der Gesetzgeber einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren  Rechtszustand nicht rückwirkend beseitigen muss, wenn die  Verfassungslage nicht hinreichend geklärt war.
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