Finanzgericht Köln entscheidet Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei Abgeltungssteuer
Finanzgericht Köln 17. April 2013, Pressemitteilung
Das Finanzgericht Köln hat heute entschieden, dass Aufwendungen im  Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Steuerpflichtigen vor dem 1.1.2009  zugeflossen sind, weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten  abgezogen werden können. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungssteuer bei den  Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte Abzugsverbot für Werbungskosten (§ 20  Absatz 9 EStG) findet auf diese Ausgaben keine Anwendung. 
 
 Der Kläger hat Kapitaleinkünfte für das Streitjahr 2010 in Höhe von 11.000 €  erklärt. Daneben machte er Steuerberatungskosten in Höhe von 12.000 € als  Werbungskosten geltend, die im Rahmen einer Selbstanzeige von Kapitalerträgen  der Jahre 2002 bis 2008 entstanden sind. Das Finanzamt gewährte lediglich den  Sparer-Pauschbetrag. Die Anerkennung der tatsächlich entstandenen Werbungskosten  lehnte es unter Hinweis auf ein einschlägiges Schreiben des  Bundesfinanzministeriums ab. Danach sei das mit der Abgeltungssteuer eingeführte  Werbungskostenabzugsverbot im Hinblick auf das geltende Abflussprinzip auch  anzuwenden, wenn die ab 2009 entstandenen Kosten früher zugeflossene  Kapitalerträge betreffen.
 
 Der 7. Senat des Finanzgerichts Köln gab der Klage statt (7 K 244/12 = SIS 13 16 22). Es  begründete seine Entscheidung insbesondere mit dem Wortlaut der einschlägigen  Anwendungsregelung (§ 52a Absatz 10 Satz 10 EStG). Diese sehe ausdrücklich vor,  dass die entsprechenden Vorschriften der Abgeltungssteuer erstmals auf nach dem  31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden seien. Neben den tatsächlichen  Werbungskosten in Bezug auf die Einkünfte vor 2009 gewährte der Senat dem Kläger  für die Kapitalerträge aus 2010 zusätzlich den Sparer-Pauschbetrag. Denn hier  kämen im Grunde zwei Besteuerungssysteme nebeneinander zur Anwendung. Für den  nach Abzug des Pauschbetrages und der (nachträglichen) Werbungskosten  entstehenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen greife auch die  Verlustabzugsbeschränkung des § 20 Absatz 6 EStG nicht ein. Auch diese komme nur  für Kapitalerträge zur Anwendung, die nach 2008 zugeflossen seien.
 
 Der 7. Senat hat gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof in München  zugelassen. Das schriftliche Urteil wird den Beteiligten demnächst zugestellt  und auf der Homepage des Finanzgerichts Köln (www.fg-koeln.nrw.de)  veröffentlicht werden. 
 
 Unter dem Aktenzeichen 8 K 1937/11 ist beim Finanzgericht Köln ein weiteres  Verfahren zu derselben Problematik anhängig.
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