EuGH bestätigt arbeitnehmerfreundliche Rechtsauffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung 12.04.2013
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur sog. Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob eine  Ungleichbehandlung von Entwicklungshelfern, die bei einem inländischen  Arbeitgeber beschäftigt sind, und Entwicklungshelfern, die bei einem Arbeitgeber  mit Sitz im europäischen Ausland beschäftigt sind, gegen EU-Recht verstößt. Der EuGH hat dies in seinem Urteil vom 28. Februar 2013 (C-544/11 = SIS 13 07 75) bejaht.
Dem Verfahren des FG liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger ist  dänischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Er arbeitet für ein in  Dänemark ansässiges Unternehmen, für das er drei Jahre im Ausland zur  Durchführung eines Entwicklungshilfeprojekts war. Den dabei erzielten Lohn  unterwarf das deutsche Finanzamt der Einkommensteuer. Der Kläger hingegen berief  sich (u.a.) auf den Auslandstätigkeitserlass, wonach die Einkünfte aus einer  nichtselbständigen Tätigkeit, die im Ausland im Rahmen der Entwicklungshilfe für  einen inländischen Arbeitgeber ausgeübt werden, einkommensteuerfrei sind. Das FG  sah in dieser Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die bei einem inländischen  Arbeitgeber beschäftigt sind, und Arbeitnehmern, die bei einem Arbeitgeber mit  Sitz im europäischen Ausland beschäftigt sind, einen Verstoß gegen den  EG-Vertrag und legte dem  EuGH ein sog. „Vorabentscheidungsersuchen“ vor.
Aufgrund dieses Ersuchens hat der EuGH mit Urteil vom 28. Februar 2013 (C-544/11 = SIS 13 07 75) entschieden, dass eine nationale Regelung eines Mitgliedstaats, wonach Einkünfte einer in diesem Mitgliedstaat wohnhaften und unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus einer nichtselbständigen Tätigkeit von der Einkommensteuer befreit sind, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, aber nicht, wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, gegen Art. 45 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verstößt.
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