Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen
Bundesfinanzhof 5. Februar 2013, Pressemitteilung Nr. 7
 Urteil vom 11.12.2012, IX R 14/12 = SIS 13 02 78
In seinem Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Grundsätze präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für  langjährig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei  den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.
 
 In dem Verfahren ging es um zwei Wohnobjekte in einem vom Kläger (teilweise)  selbst bewohnten, 1983 bezugsfertig gewordenen Haus: Eine Wohnung im ersten  Obergeschoss war bis August 1997 vermietet; seitdem steht sie leer. Der Kläger  schaltete etwa vier Mal im Jahr Chiffreanzeigen in einer überregionalen Zeitung,  in denen er die Wohnung möbliert zur Anmietung anbot. Die Miethöhe errechnete er  aus dem jeweils aktuellen Mietspiegel. Nach Angaben des Klägers hätten sich bis  heute – keine „geeignet erscheinenden Mieter“ gemeldet. Ein im Dachgeschoss des  Hauses liegendes Zimmer mit Bad war zu keinem Zeitpunkt vermietet. Nach Angaben  des Klägers sei eine Vermietung auch nicht (mehr) beabsichtigt; in früheren  Jahren habe er aber gelegentlich (erfolglos) Aushänge in der Nachbarschaft  angebracht, mit denen das Zimmer zur Anmietung angeboten wurde. Wegen des  Leerstands machte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen  Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung geltend, die weder das  Finanzamt noch das Finanzgericht unter Hinweis auf eine fehlende  Vermietungsabsicht des Klägers berücksichtigten. Der BFH wies die Revision des  Klägers als unbegründet zurück.
 
 Der IX. Senat ging davon aus, dass der Kläger keine ernsthaften und nachhaltigen  Vermietungsbemühungen entfaltet habe. Zwar stehe es dem Steuerpflichtigen frei,  die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung eines von ihm  angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu  bestimmen. Eine Berücksichtigung der für das Dachgeschosszimmer entstandenen  Aufwendungen komme aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger dieses  Objekt gar nicht habe vermieten wollen. Aber auch die für die Wohnung im ersten  Obergeschoss angefallenen Kosten könnten nicht abgezogen werden. Denn die  geschalteten Zeitungsanzeigen seien erkennbar nicht erfolgreich gewesen; daher  hätte der Kläger sein Verhalten anpassen und sowohl geeignetere Wege der  Vermarktung suchen als auch seine Vermietungsbemühungen intensivieren müssen.  Zudem sei es dem Kläger zuzumuten gewesen, Zugeständnisse (etwa bei der Miethöhe  oder im Hinblick auf die für ihn als Mieter akzeptablen Personen) zu machen. Da  der Kläger dies nicht getan habe, sei davon auszugehen, dass er den Entschluss  zur Einkünfteerzielung aufgegeben habe.
 
 Die Gründe der Leitentscheidung vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12 geben auch  Hinweise, wie andere Leerstandssituationen – etwa im Falle regelmäßiger, aber  aus anderen Gründen vorübergehend erfolgloser oder nur verhaltener  Vermietungsaktivitäten des Steuerpflichtigen – zu beurteilen sind. Daneben nimmt  der Senat auch zu der Frage Stellung, wie mit dem langjährigen Leerstand in  Gebieten mit einem strukturellen Überangebot von Immobilien zu verfahren ist.  Denn der langjährige Leerstand von Wohnungen ist ein allgemeines Problem, zu dem  beim BFH noch eine Reihe von Verfahren anhängig sind (s. etwa Aktenzeichen IX R  68/10: Reaktion auf „Mietgesuche“ als ernsthafte Vermietungsbemühung? IX R  39-41/11: Keine Nachweise über Art, Umfang und Intensität von  Vermietungsbemühungen in der Leerstandszeit; IX R 9/12: „Punktuelle  Vermietungsbestrebungen“ bei gleichzeitiger Verkaufsabsicht; IX R 19/11:  Leerstand bei Untervermietung; IX R 7/10: Leerstand bei Zwischenvermietung).
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