BFH: Beteiligungsgrenze von 1% verfassungsgemäß
Bundesfinanzhof 23. Januar 2013, Pressemitteilung Nr. 4
 Urteil vom 24.10.2012, IX R 36/11
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24. Oktober 2012 IX R 36/11 = SIS 13 02 25 entschieden, dass die Beteiligungsgrenze von 1% gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 des  Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober  2000 (BGBl I 2000, 1433) verfassungsgemäß ist. Gewinne aus der Veräußerung von  im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft sind  danach steuerpflichtig, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am  Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt war.
 
 Der Kläger war bis zu der streitbefangenen Anteilsveräußerung im August 2003  zwischen 4,9 % und 7 % an einer AG beteiligt. Den Veräußerungsgewinn erfasste  das Finanzamt unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens als Einkünfte i.S. von  § 17 EStG, wobei der auf den Zeitraum bis zum 26. Oktober 2000, dem Tag der  Verkündung des Steuersenkungsgesetzes entfallende Wertzuwachs nicht besteuert  wurde. Streitig war vor allem die Verfassungsmäßigkeit der 1%-Grenze. Das  Finanzgericht hat die Klage abgewiesen.
 
 Dies hat der BFH auf die Revision des Klägers hin bestätigt: Die Entscheidung,  ob Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens besteuert  werden, sei eine politische. Die Wahl der Untergrenze von 1 % sei von der  Gestaltungsfreiheit und Typisierungsbefugnis des Steuergesetzgebers umfasst.  Nicht zu beanstanden sei auch die steuerliche Erfassung von Wertsteigerungen im  Zeitraum von der Gesetzesverkündung bis zum Inkrafttreten der 1 %-Grenze.
 
 Seit Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte im  Veranlagungszeitraum 2009 unterliegen die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien  auch bei einer Beteiligung von unter 1% der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Nr. 1  EStG. Die damit im Zusammenhang stehenden Fragen waren nicht Gegenstand des  Urteils.
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