BFH: Vermögensanlage in 'gebrauchte' Lebensversicherungen ist kein Gewerbebetrieb
Bundesfinanzhof 23. Januar 2013, Pressemitteilung Nr. 3
 Urteil vom 11.10.2012, IV R 32/10
Erwirbt eine Anlagegesellschaft auf dem US-amerikanischen Zweitmarkt  „gebrauchte“ Lebensversicherungen, um die Versicherungssummen bei Fälligkeit  einzuziehen, unterhält sie damit auch bei hohem Anlagevolumen und der  Einschaltung eines Vermittlers beim Erwerb der Versicherung keinen  Gewerbebetrieb. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. Oktober 2012 IV R 32/10 = SIS 13 02 22 entschieden.
 
 Die Klägerin, eine deutsche Personengesellschaft, hatte auf Vermittlung einer  US-amerikanischen Gesellschaft sog. „gebrauchte“ Lebensversicherungen auf dem  US-amerikanischen Zweitmarkt erworben. Dort bieten Versicherungsnehmer ihre  Lebensversicherungen zum Kauf an, wenn sie diese weder fortführen noch kündigen  wollen. Die Klägerin bezahlte für die erworbenen Lebensversicherungen während  der Restvertragslaufzeit die Versicherungsprämien und zog bei Fälligkeit die  Versicherungssummen ein. Ein Weiterverkauf der aus Eigenmitteln erworbenen  Lebensversicherungen erfolgte nicht. Das Finanzamt sah die Tätigkeit der  Klägerin als gewerblich an, was ertragsteuerlich u.a. zur Folge gehabt hätte,  dass die eingezogenen Versicherungssummen ungeachtet einer Spekulationsfrist bei  der Klägerin zu Betriebseinnahmen geführt hätten.
 
 Wie das Finanzgericht folgte auch der BFH der Auffassung des Finanzamts nicht.  Unter den im Streitfall vorliegenden Umständen sei nicht ersichtlich, dass die  Tätigkeit der Klägerin über eine private Vermögensverwaltung hinausgegangen sei.  Das Finanzamt könne sich zur Begründung seiner Auffassung weder allein auf das  Anlagevolumen oder den Umfang der getätigten Rechtsgeschäfte noch auf die  Einschaltung eines Vermittlers stützen. Vielmehr sei im Streitfall entscheidend,  dass sich die Klägerin weder wie ein gewerblicher Händler, dessen Tätigkeit die  planmäßige Umschichtung von Vermögenswerten kennzeichne, noch wie ein  gewerblicher Dienstleister verhalte.
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