FG Berlin-Brandenburg: Kosten der Eheschließung mit ausländischem Staatsbürger keine außergewöhnliche Belastung
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 2. Oktober 2012, Pressemitteilung 11/2012
Steuerpflichtige, denen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der  überwiegenden Mehrzahl der Bürger, können diese steuermindernd geltend machen.  Typischer Fall solcher so genannter außergewöhnlicher Belastungen sind  Krankheitskosten, aber auch Kosten einer Ehescheidung können dazu gehören.  Demgegenüber können die Kosten einer Eheschließung nach einem Urteil des  Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. August 2012 (Aktenzeichen 7 K 7030/11)  auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt  werden, wenn sie deshalb besonders hoch sind, weil einer der Ehepartner  ausländischer Staatsbürger ist.
 
 Im Streitfall hatte die Klägerin einen kanadischen Staatsbürger geheiratet.  Neben den üblichen Kosten einer Hochzeit fielen dabei auch u.a. besondere  Verwaltungsgebühren und Aufwendungen für Dolmetscherleistungen an; außerdem  hatte die Klägerin die Flugkosten des Bräutigams nach Deutschland übernommen.  Diese Aufwendungen sind nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts  Berlin-Brandenburg zum einen nicht als außergewöhnlich anzusehen, weil eine  Eheschließung, auch mit einem ausländischen Staatsbürger, ein häufig  vorkommender Vorfall ist; zum anderen seien die Aufwendungen auch nicht  zwangsläufig entstanden, weil die Klägerin nicht gezwungen gewesen sei, ihren  Partner zu heiraten. Selbst wenn die Ehe im Allgemeinen eine anerkannte und  förderungswürdige Institution sei und die Klägerin in ihrem besonderen Fall  möglicherweise wegen der erleichterten Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis in  Kanada ein besonders Interesse an der Eheschließung gehabt haben mag, so gebe es  gleichwohl keinen Anspruch auf eine unbegrenzte Subventionierung von  Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Eingehen einer Ehe.
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