Steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung bei einem Steuerberater
Bundesfinanzhof 12. September 2012, Pressemitteilung Nr. 66/2012
 Urteil vom 26. Juni 2012, VIII R 22/09 = SIS 12 24 06
Veräußert ein Steuerberater ein Beratungsbüro (bestehend aus dem zu diesem  Büro gehörenden Mandantenstamm, der sachlichen und personellen Ausstattung),  kann eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung vorliegen, auch wenn der  Steuerberater seine Tätigkeit in einem anderen Büro fortsetzt. Das hat der  Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26. Juni 2012, VIII R 22/09 entschieden. 
 
 Geklagt hatte ein Steuerberater, der zeitweilig an drei verschiedenen Orten  Beratungsbüros betrieb. Zwei Büros lagen nur 22 km voneinander entfernt. Diese  beiden Büros hatte der Steuerberater von verschiedenen Steuerberatern erworben  und nach seinem Vortrag im Wesentlichen unverändert fortgeführt. Das dritte und  weiter entfernt liegende Büro hatte er selbst gegründet. Von den beiden näher  beieinander liegenden Büros hatte der Steuerberater eines veräußert und daraus  einen Gewinn erzielt, für dessen Besteuerung er die Tarifermäßigung  beanspruchte. Finanzamt und Finanzgericht hatten die Voraussetzungen hierfür  unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH verneint. 
 
 Der BFH hatte in der Vergangenheit geurteilt, bei einem Freiberufler komme eine  steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung nur in zwei Fallgruppen in Betracht.  Entweder müsse eine von zwei verschiedenartigen Tätigkeiten vollständig  aufgegeben werden oder es müsse - bei gleichartigen Tätigkeiten - die Tätigkeit  in einem von mehreren räumlich abgegrenzten Wirkungskreisen zumindest  vorübergehend vollständig eingestellt werden. Im Streitfall überschnitten sich  die räumlichen Wirkungskreise der beiden nah beieinander liegenden  Steuerberatungsbüros. Hiervon ausgehend, hat der BFH nun die erforderliche  Selbständigkeit des veräußerten Vermögensteils (Teilbetriebs) über die bisherige  Rechtsprechung hinaus auch dann für möglich gehalten, wenn der veräußerte  Teilbetrieb in seinem ursprünglich beim Erwerb vorhandenen Zuschnitt bis zu  seiner Veräußerung im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden ist. Die  fehlende vollständige räumliche Trennung zwischen den beiden Teilbetrieben ist  dann unbeachtlich. Das Finanzgericht muss nun noch prüfen, ob diese  Voraussetzungen im Streitfall vorliegen.
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