Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Bundesfinanzhof 5. September 2012, Pressemitteilung Nr. 62/2012
 Urteil vom 20. Juni 2012, IX R 67/10
Mit Urteil vom 20. Juni 2012, IX R 67/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH)  entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur  Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie  aufgenommen wurde, grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten  bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn  das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die  Darlehensverbindlichkeit zu tilgen.
 
 Der Kläger hatte 1994 ein Wohngebäude erworben, dieses vermietet und hieraus  Einkünfte erzielt. Im Jahr 2001 veräußerte er das Gebäude mit Verlust. Mit dem  Veräußerungserlös konnten die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen  Darlehen nicht vollständig abgelöst werden; dadurch musste der Kläger auch im  Streitjahr 2004 noch Schuldzinsen auf die ursprünglich aufgenommenen  Verbindlichkeiten aufwenden. Das Finanzamt erkannte die vom Kläger im Rahmen  seiner Einkommensteuerveranlagung für 2004 geltend gemachten "nachträglichen  Schuldzinsen" nicht als Werbungskosten an
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 Das BFH gab dem Kläger Recht; die geltend gemachten Schuldzinsen seien zu  Unrecht nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung  berücksichtigt worden. Der BFH hielt damit an seiner bisherigen - restriktiveren  - Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei  den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht länger fest. Der BFH  begründet seine Rechtsprechungsänderung sowohl mit der im  Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom Gesetzgeber getroffenen  Grundentscheidung, Wertsteigerungen bei der Veräußerung von im Privatvermögen  gehaltenen Grundstücken innerhalb einer auf 10 Jahre erweiterten Frist zu  erfassen, als auch mit der gesetzestechnischen Verknüpfung von privaten  Veräußerungsgeschäften mit einer vorangegangenen steuerbaren und  steuerpflichtigen Nutzung des Grundstücks durch die Regelung in § 23 Abs. 3 Satz  4 des Einkommensteuergesetzes, welche bewirke, dass die Ermittlung des Gewinns  aus einem steuerbaren Grundstücksveräußerungsgeschäft strukturell der Ermittlung  des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens  gleichgestellt werde. Vor diesem Hintergrund sei es folgerichtig, den  nachträglichen Schuldzinsenabzugs bei den Einkünften aus Vermietung und  Verpachtung auf den im Streitfall zu entscheidenden Sachverhalt auszuweiten und  damit die notwendige steuerrechtliche Gleichbehandlung von nachträglichen  Schuldzinsen bei den Gewinn- und bei den Überschusseinkünften wieder  herzustellen.
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