FG Berlin-Brandenburg: Besteuerung ausländischer sog. schwarzer Investmentfonds rechtens
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 12. Juli 2012, Pressemitteilung 5/2012
Als soweit ersichtlich erstes Finanzgericht hatte sich das FG  Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 23.5.2012 (Aktenzeichen 1 K 1159/08) mit  der Besteuerung ausländischer Fonds nach dem Investmentsteuergesetz zu befassen.
Die Klägerin, eine amerikanische Staatsbürgerin, erzielte Einkünfte aus  US-Investmentfonds. Diese erfüllten nicht bestimmte, im InvStG vorgesehene  Publizitätsanforderungen, nämlich u. a. die Bekanntmachung der Ausschüttungen  und ausschüttungsgleichen Erträge. Das Finanzamt besteuerte die Klägerin daher  nach den für solche sog. schwarzen Fonds geltenden Vorschriften des InvStG. Die  dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Richterinnen und Richter des FG  Berlin-Brandenburg sahen in der pauschalen Besteuerung der Kapitalerträge nach  dem InvStG insbesondere keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, weil die  maßgeblichen Regelungen gleichermaßen für inländische wie ausländische  Investmentgesellschaften gelten. Zwar gebe es einzelne Vorschriften, die gerade  von ausländischen Gesellschaften besondere Nachweise verlangten; dies sei jedoch  weder willkürlich noch unverhältnismäßig, sondern vielmehr gerechtfertigt, weil  die Finanzbehörden bei ausländischen Gesellschaften anders als bei inländischen  Gesellschaften keine Außenprüfung zur Aufklärung der steuerlichen Verhältnisse  vornehmen und somit die Erklärungen über die Ausschüttungen nicht kontrollieren  könnten.
 
 Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen VIII R 27/12 die Revision anhängig.
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