Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeld, das an eine schweizerische Privatschule gezahlt wird
BFH 20.6.2012, Pressemitteilung Nr. 45
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9.5.2012, X R 3/11 entschieden, dass in Deutschland lebende Eltern das Schulgeld, das sie für den  Schulbesuch ihres Kindes an eine schweizerische Privatschule zahlen, nicht als  Sonderausgabe abziehen können.
 
 In zwei Urteilen vom 11.9.2007 (Rs. C-76/05 - Schwarz und  Gootjes-Schwarz - Slg. 2007, I-6849 = SIS 07 34 68 und Rs. C-318/05 - Kommission gegen  Deutschland - Slg. 2007, I-6957 = SIS 07 34 66) hatte der Gerichtshof der Europäischen Union  (EuGH) entschieden, dass es gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, wenn ein  Staat Schuldgeldzahlungen an inländische Schulen zum Sonderausgabenabzug  zulässt, Zahlungen an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten jedoch nicht.  Daraufhin hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2794) rückwirkend die Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen  für in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)  ansässige Privatschulen eingeführt.
 
 Diese Neuregelung gilt jedoch nicht für schweizerische Privatschulen, da die  Schweiz weder Mitglied der EU noch des EWR ist. Ein Anspruch auf  Gleichbehandlung kann auch nicht aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der  Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21.6.1999 (BGBl 2001 II S. 811)  abgeleitet werden, da dessen Schutzbereich keinen vergleichbaren umfassenden  Schutz vor Diskriminierung grenzüberschreitender Sachverhalte gewährt.
 
 Wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage hat der Senat davon abgesehen, die  Rechtsfragen dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.
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