Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung
BFH 13.6.2012, Pressemitteilung Nr. 43
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 29. März 2012, VI R 21/11, VI R  70/10 und VI R 47/10 entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines  selbst genutzten Wohngebäudes, nicht aber die Kosten für übliche  Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von  Baumängeln, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können.
 
 Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wird die Einkommensteuer auf Antrag  ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der  überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,  gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche  Belastung) erwachsen.
 
 Hierzu können auch Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes gehören, wenn  durch die Baumaßnahmen konkrete Gesundheitsgefährdungen, etwa durch ein  asbestgedecktes Dach (VI R 47/10), abgewehrt, Brand-, Hochwasser- oder ähnlich  unausweichliche Schäden, beispielsweise durch den Befall eines Gebäudes mit  Echtem Hausschwamm (VI R 70/10) beseitigt oder vom Gebäude ausgehende  unzumutbare Beeinträchtigungen (Geruchsbelästigungen, VI R 21/11) behoben  werden.
 
 Allerdings darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks  erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch  muss der Steuerpflichtige realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen,  bevor er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann und er muss sich den  aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen ("Neu für Alt").
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