BFH: Kindergeld: Berufsausbildung bei Au-Pair-Aufenthalt im Ausland, Pressemitteilung
BFH 6.6.2012, Pressemitteilung Nr. 41
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. März 2012 III R 58/08 seine  Rechtsprechung bestätigt, dass Sprachaufenthalte im Rahmen eines  Au-pair-Verhältnisses im Ausland grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung  anzusehen sind, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn  Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet  werden.
 
 Für volljährige Kinder wird Kindergeld u.a. dann gezahlt, wenn sie für einen  Beruf ausgebildet werden. Eine Berufsausbildung dient dem Erwerb von  Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlage für die Ausübung des  angestrebten Berufs geeignet sind. Sie braucht weder in einer Ausbildungs- oder  Studienordnung geregelt noch zur Erreichung eines bestimmten Berufsziels  unerlässlich zu sein. Der Sprachunterricht von Au-pairs wird aber vom BFH für  erforderlich gehalten, weil auch Auslandsaufenthalte, die nicht  Ausbildungszwecken dienen, regelmäßig zu einer Verbesserung der Kenntnisse in  der jeweiligen Landessprache führen.
 
 Die Tochter des Klägers hielt sich nach dem Abitur von August 2006 bis Juni 2007  als Au-pair in England auf. Die Klage auf Kindergeld hatte in beiden Instanzen  keinen Erfolg, denn der BFH ging in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht davon  aus, dass die Tochter weniger als zehn Unterrichtsstunden wöchentlich erhalten  hatte, weil der Zeitaufwand für Hausarbeiten nicht einbezogen werden durfte und  der Kläger keine näheren Angaben zu einer behaupteten sprachlichen Unterweisung  durch die Gastmutter gemacht hatte.
 
 Auslandsaufenthalte können allerdings unabhängig vom Umfang des  Fremdsprachenunterrichts als Berufsausbildung zu qualifizieren sein, wenn sie  von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt werden oder  der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen  Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest dienen (z.B. TOEFL oder IELTS). Die  Tochter des Klägers hatte aber lediglich eine Sprachprüfung abgelegt, die für  die Integration von Einwanderern konzipiert wurde und für die Zulassung zu einem  Ausbildungsgang oder Beruf nicht unmittelbar nützlich war.
 
 
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