FG Münster: Ausländischer Spendenempfänger muss gemeinnützig sein
Finanzgericht Münster 15.5.2012, Pressemitteilung Nr. 10
Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat in seinem Urteil vom 8. März 2012  (2  K 2608/09 E = SIS 12 17 83) zu den einzelnen Voraussetzungen des Spendenabzugs an einen  ausländischen Empfänger Stellung genommen.
 
 Im Streitfall machte der Kläger Sachspenden an ein portugiesisches Seniorenheim  als Sonderausgaben geltend. Der Heimbetreiber ist eine juristische Person, die  mit einem rechtsfähigen Verein vergleichbar ist. Das beklagte Finanzamt versagte  den Abzug zunächst mit der Begründung, dass der Spendenempfänger Inländer sein  müsse.
 
 Das im ersten Rechtszug ergangene Urteil, das die Auffassung des Finanzamts  bestätigte, hob der Bundesfinanzhof auf (Urteil vom 27. Mai 2009, Az. X R  46/05 = SIS 09 29 46), nachdem der Europäische Gerichtshof die Versagung der Spende als Verstoß  gegen die Kapitalverkehrsfreiheit für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hatte  (Urteil vom 27. Januar 2009, Az. C-318/07 = SIS 09 05 21).
 
 Im zweiten Rechtszug hatte das Finanzgericht Münster nun zu prüfen, ob der  Spendenempfänger nach nationalem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige  Einrichtung erfüllt; es kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Der  Betreiber des Seniorenheims fördere nach seiner Satzung zwar gemeinnützige  Zwecke. Die Satzung enthalte aber keine ausdrücklichen Regelungen zur  Mittelverwendung und auch aus der Auslegung aller Satzungsbestimmungen sei die  erforderliche Vermögensbindung nicht erkennbar. Überdies enthielten die vom  Kläger vorgelegten Spendenbescheinigungen keinen Nachweis darüber, dass der  Empfänger die Gegenstände zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke verwendet  habe.
 
 Der Senat hat im Hinblick auf die Neufassung des § 10b EStG die Revision zum  Bundesfinanzhof zugelassen.
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