BFH: Revisionsverfahren um Steuererlass bei sanierungsbedingtem Forderungsverzicht nach der Streichung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. ist ohne Sachentscheidung erledigt
Bundesfinanzhof 9. Mai 2012, Pressemitteilung Nr. 32/2012
 Beschluss vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08 (BFH/NV 2012 S. 1135 = SIS 12 15 75)
Im Verfahren VIII R 2/08 stritten die Beteiligten um den Erlass der Steuern  auf den Gewinn, der dem Steuerpflichtigen aus dem sanierungsbedingten Verzicht  seines Gläubigers auf dessen Forderungen entstanden war. Der Steuerpflichtige  berief sich auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom  27.3.2003, IV A 6 - S 2140 - 8/03 (Bundessteuerblatt - BStBl - 2003 I S. 240 =  SIS 03 19 23). Das zuständige Finanzamt lehnte den beantragten Steuererlass mit  der Begründung ab, die Voraussetzungen des BMF-Schreibens für einen solchen  Erlass der Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen seien im Streitfall nicht  gegeben.
 
 Das daraufhin angerufene Finanzgericht hat die Frage dahinstehen lassen, ob die  Finanzverwaltung einen Erlass nach Maßgabe des BMF-Schreibens zu Unrecht  abgelehnt habe. Denn für einen solchen Erlass fehle es schon wegen der  Abschaffung der Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns in § 3 Nr. 66 des  Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. durch den Gesetzgeber an einer hinreichenden  Rechtsgrundlage.
 
 Zu der weithin mit Spannung erwarteten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH),  ob die Steuerbarkeit eines Sanierungsgewinns eine sachlich unbillige Härte i.S.  der §§ 163, 227 der Abgabenordnung darstellen kann, obwohl der Gesetzgeber die  Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen (§ 3 Nr. 66 EStG a.F.) mit dem Gesetz zur  Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl. I S. 2590, BStBl  I S. 928) aufgehoben hat, ist es nicht mehr gekommen. Die Beteiligten haben den  Rechtsstreit wegen der insolvenzbedingten Restschuldbefreiung des  Steuerpflichtigen und des dadurch bewirkten Wegfalls der strittigen Steuerschuld  in der Hauptsache für erledigt erklärt. Deshalb hatte der BFH nur noch über die  Kosten des Verfahrens zu entscheiden, die er hälftig geteilt hat.
 
 Die Streitfrage bleibt damit weiterhin offen (vgl. dazu BFH-Urteil vom  14.7.2010, X R 34/08, BFHE 229 S. 502, BStBl 2010 II S. 916 = SIS 10 22 93).
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