FG Bremen: Ärzte dürfen Rückstellungen für Regressforderungen der Krankenkassen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise erst dann bilden, wenn die Prüfgremien einen Regressbescheid erlassen haben
Finanzgericht Bremen - Pressereferent - 2.3.2012, Pressemitteilung
Wird Ärzten durch die Kassenärztliche Vereinigung mitgeteilt, dass sie die  Richtgrößen für ihr Verordnungsvolumen überschritten haben, berechtigt dies  ebenso wenig wie die Einleitung eines Überprüfungsverfahren durch die  Prüfgremien zur steuerlichen Rückstellungsbildung. Dies folgt aus dem Urteil des  1. Senats des Finanzgerichts Bremen vom 8.2.2012 (1 K 32/10 <5>).
 
 Eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten hatte die maßgeblichen Richtgrößen für die  Verordnung von Arznei- und Heilmitteln in mehreren Quartalen erheblich  überschritten. Dies hatte die zuständige Kassenärztliche Vereinigung  beanstandet. Schließlich waren Überprüfungsverfahren eingeleitet worden. In  ihren Bilanzen hatten die Ärzte deshalb gewinnmindernde Rückstellungen wegen der  befürchteten Festsetzung von Regressen gebildet. Die Überprüfungsverfahren  wurden sämtlich abgeschlossen, ohne dass es zu einer Inanspruchnahme kam.
 
 Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen aus öffentlichem Recht dürfen nach  der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann gebildet werden, wenn  sie am Bilanzstichtag hinreichend inhaltlich und zeitlich konkretisiert sind.  Dies kann unmittelbar durch gesetzliche Vorschriften geschehen, aber auch eine  behördliche Entscheidung erfordern. Die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise  von Ärzten in der kassenärztlichen Versorgung wird durch gemeinsame Prüfgremien  untersucht, die von den Landesverbänden der Krankenkassen mit den  Kassenärztlichen Vereinigungen gebildet werden. In einem mehrstufigen Verfahren  wird untersucht, ob die Abweichung von den Richtgrößen durch  Praxisbesonderheiten gerechtfertigt ist. Das Finanzgericht entschied, dass erst  dann eine Rückstellung in der Bilanz wegen der drohenden Inanspruchnahme  gebildet werden darf, wenn am Bilanzstichtag ein von den Prüfgremien erlassener  Regressbescheid vorliegt.
 
 Der Senat hat gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München  wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
 
 Den vollständigen Text der Entscheidung finden Sie unter  www.finanzgericht-bremen.de.
 SIS-Datenbank online
 SIS-Datenbank online  
                    
                    
                                         
                
             
                
             
                
             
                
            