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Gleich lautende Ländererlasse zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 24. November 20251

Die deutsche Wohnungswirtschaft hat ihre Bereitschaft erklärt, Unterstützungsleistungen für vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchtete zur Verfügung zu stellen. Das Engagement der Wohnungsunternehmen wird dabei regelmäßig durch die Überlassung von möblierten Wohnungen, aber auch durch sonstige Unterstützungsleistungen erfolgen.

Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, wird aus Billigkeitsgründen für Einnahmen bis zum 31. Dezember 2026 nicht geprüft.

Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen – wie beispielsweise aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung – sind für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchs-überlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG).

Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum z. B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, gelten diese Wohnraumnutzenden aus Billigkeitsgründen in den Jahren 2022 bis 2026 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

1 Ersetzt die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 3. Dezember 2024 (BStBl I S. 1546).

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
FM3-G 1425-4/4

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
33- G 1425-1/49

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
III A - S 2900-11/2022-3

Ministerium der Finanzen und für Europa und des Landes Brandenburg
G 1425/2022-001/004

Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
900 - G 1425 - 1/2020 - 7/2022

Behörde für Finanzen und Bezirke der Freien und Hansestadt Hamburg
G 1425 – 2022/004 – 53

Hessisches Ministerium der Finanzen
G1425-A-00011-0353-II 4#2004-00001

Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
IV-G 1425-00000-2022/003-005

Niedersächsisches Finanzministerium
31- G 1425/007

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
G 1498-2-2022-9181-V B 4

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
G 1425#2022/0005 -0401 444

Ministerium der Finanzen für Wissenschaft des Saarlandes
G 1425-1#070

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
33-S 2706/1/46-2025/82222

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
42-G 1425-88

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
VI 312 – G 1425 – 108

Thüringer Finanzministerium
1040-24-S 2900/54

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