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Gleich lautende Erlasse zur unionsrechtskonformen Auslegung des § 9 Nr. 7 GewStG

Folgen aus dem Urteil des EuGH vom 20. September 2018 in der Rechtssache C-685/16 (EV)

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25. Januar 2019

Der EuGH hat mit Urteil vom 20. September 2018, BStBl 2019 II S. ... = SIS 18 15 57, entschieden, dass die Voraussetzungen für die Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG bei Gewinnen aus Anteilen an einer Tochtergesellschaft, die ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz in einem Staat außerhalb der EU hat (Drittstaatensachverhalt), gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 ff. AEUV verstößt.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder ist die geltende Gesetzesfassung des § 9 Nr. 7 GewStG auf Drittstaatensachverhalte mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  • Die Beteiligung von mindestens 15 % an der Tochtergesellschaft muss zu Beginn des Erhebungszeitraums bestehen, wenn die in § 9 Nr. 7 Satz 1 erster Halbsatz GewStG enthaltene Voraussetzung, nach der die Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen bestehen muss, eine Kürzung ausschließen würde.
  • Die besonderen Voraussetzungen für die Bruttoerträge, die von der Tochtergesellschaft bezogen werden, nach § 9 Nr. 7 Satz 1 erster Halbsatz GewStG müssen nicht erfüllt sein.
  • Die besonderen Voraussetzungen für Gewinne aus Enkelgesellschaften, die über die Tochtergesellschaft bezogen werden, nach § 9 Nr. 7 Satz 4 bis 6 GewStG und die Nachweisvorschriften des § 9 Nr. 7 Satz 7 GewStG hierzu sind nicht anzuwenden.

Vorstehende Grundsätze gelten in allen offenen Fällen und bis zur Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung des § 9 Nr. 7 GewStG.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
 

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg 3-G142.5/44

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, und für Heimat 33-G 1425-1/19

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin III A – G 1425-5/2014

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg 35-G 1425/14#01#05

Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen G 1425-1/2014-6/2018

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg G 1425 – 2018/004 - 53

Hessisches Ministerium der Finanzen G1425 A-206-II45

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern IV 302 - G 1425 - 2014/005 -001

Niedersächsisches Finanzministerium G 1425 - 68 - 31

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen G 1425 - 76 - V B 4

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz G 1425#2018/0006

Ministerium für Finanzen und Europa des Saarlandes G 1425-1#044

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 33 - G 1425/28/2 – 2019/628

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 46 - G 1425 -47

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein VI 30 G 1425 -98

Thüringer Finanzministerium G 1425 - A-06 - 24.13

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