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Oberste Finanzbehörden d. Länder: Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. August 2025

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung,
  • der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2013, 2 BvR 1942/11 (vorgehend BFH-Urteil vom 21. Juli 2011, II R 50/09, BFH/NV S. 1685), 2 BvR 2121/11 (vorgehend BFH-Urteil vom 21. Juli 2011, II R 52/10, BStBl II 2012 S. 43), und vom 7. Juni 2023, 2 BvL 6/14, sowie
  • der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 14. November 2018, II R 64/15, BStBl II 2019 S. 289 und vom 20. Februar 2024, IX R 27/23 (II R 27/15), BStBl II S. 444

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 4. August 2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 4. August 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Heraus­gabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zu­ständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
FM3-S 0338-1/43

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
37/32 - S 0625-1/21

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0625–1/2025-1

Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg
33-S 0625/2025-001/001

Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0625-621/2014-103465/2025

Behörde für Finanzen und Bezirke der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0625 – 2025 / 001 – 51

Hessisches Ministerium der Finanzen
S0338-A-00184-0353-II 1#2005-00001

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0625–00000–2025/002

Niedersächsisches Finanzministerium
33-S 0625/032-0001

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0623 – 000001 – 2023 – 0020453 – V A 2

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 0625#2018/0001-0401 446

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Saarland
S 0625-1#008

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0625/35/2-2025/26312

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 – S 0625 – 5/11

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0625-039-9017/2025

Thüringer Finanzministerium
S 0622/8

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