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Entscheidungen des Niedersächsischen FG u.a. zum Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen

Niedersächsisches Finanzgericht, Auszug aus dem Newsletter 12/2025 vom 19. November 2025

Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

5 K 160/24 - Urteil vom 7. August 2025
Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen

Mit Urteil vom 7. August 2025 hat der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts das beklagte Finanzamt verpflichtet, der Klägerin Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO zu erlassen.

Die Klägerin hatte Lieferungen aus einem anderen Mitgliedsstaat ursprünglich zutreffend als innergemeinschaftliche Erwerbe mit Vorsteuerabzug behandelt. Die BP vertrat demgegenüber die Auffassung, der Ort der Lieferung sei im Inland. Nachdem der Beklagte auch dem Lieferer gegenüber vertrat, seine Lieferungen seien im Inland steuerbar und steuerpflichtig, erteilte der Lieferer der Klägerin nachträglich Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis, woraufhin die Klägerin – dem Standpunkt der BP folgend – die ausgewiesene Steuer für das Jahr der Rechnungsberichtigungen als Vorsteuer geltend machte und den daraus entstehenden Erstattungsbetrag sodann an den Lieferer zahlte.

Nachdem das Nds. FG und BFH der Klage des Lieferers gegen die Behandlung der Lieferungen als im Inland steuerpflichtig stattgegeben hatten, rückte das Finanzamt auch gegenüber der Klägerin von seiner unzutreffenden Rechtsauffassung wieder ab. Der Lieferer korrigierte seine Rechnungen erneut, so dass die Berücksichtigung der Vorsteuer für das Jahr der ersten Rechnungsberichtigung rückgängig zu machen war. Hierdurch entstanden Nachzahlungszinsen in beträchtlicher Höhe.

Der 5. Senat entschied, dass diese Nachzahlungszinsen zu erlassen seien. Der Irrtum über das Vorliegen einer vom Lieferer zu versteuernden Inlandslieferung anstelle eines von der Klägerin zu versteuernden innergemeinschaftlichen Erwerbs sei insoweit mit den sog. § 13b-Fällen (gemeinsamer Irrtum über die Steuerschuldnerschaft) vergleichbar, in denen die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei der Beurteilung des Liquiditätsvorteils ausnahmsweise die Verwendung einer unberechtigten Steuererstattung durch den Steuerpflichtigen berücksichtige.

Das Urteil ist rechtskräftig.


Weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

4 K 231/20 - Urteil vom 1. November 2023
Kassenführung bei Einzelaufzeichnungspflicht und Abzugsfähigkeit eines Verzögerungsgeldes

1. Keine ordnungsgemäße Kassenführung bei Einzelaufzeichnungspflicht durch „Kassenabrechnungen“ und Belegablage ohne dokumentierten Nachweis des Istbestandes.

2. Ein Verzögerungsgeld im Sinne von § 146 Abs. 2c AO ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Zulassung der Revision durch BFH (BFH X R 32/24).

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9 K 11023/22 - Urteil vom 27. November 2024
Kürzung der Altenteiler-Versorgungsleistungen auf Basis neuer Ertragsprognose bei Umstellung des übertragenen Betriebs von Eigenbewirtschaftung auf Betriebsverpachtung

1. Die strukturelle betriebliche Umstellung des übertragenen Betriebs von der Eigenbewirtschaftung hin zu einer Betriebsverpachtung hat eine nicht lediglich unerhebliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zur Folge, die eine neue Ertragsprognose erforderlich macht.

2. Vor dem Hintergrund des Fremdvergleichsgrundsatzes gilt dies ungeachtet dessen, ob die an dem Versorgungsvertrag Beteiligten von ihrer vertraglich vereinbarten Änderungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch machen oder nicht.

3. Vorbehaltlich eines Verhaltens wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) kommt es nicht darauf an, ob die im Zeitpunkt des Übergabevertragsschlusses prognostizierten Nettoerlöse bei unveränderter (ursprünglicher) Eigenbewirtschaftung weiter „objektiv“ erzielbar wären, wenn die tatsächliche Bewirtschaftungsform hiervon abweicht. Wenngleich der Begriff der „erzielbaren“ Erlöse in Abgrenzung zu den tatsächlich „erzielten“ Erlösen abstrakt zu bestimmen ist, hat sich die Erzielbarkeit gleichwohl an dem konkreten Betrieb (einschließlich dessen Bewirtschaftungsform) zu orientieren.

4. Die neue Ertragsprognose ist nicht auf die in den Streitjahren tatsächlich erzielte Nettopacht beschränkt. Gleichwohl darf für diese im Schätzungswege vorzunehmende Prognose auf die tatsächlich durch den verpachteten Betrieb erzielten Nettoerlöse zurückgegriffen werden.

Zulassung der Revision durch FG (BFH X R 7/25)


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