Verwaltungsgericht beanstandet erhöhten Hundesteuersatz für bestimmte Hunderassen
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 1.9.2016
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen aus dem Juli 2016, die jetzt den Beteiligten schriftlich zugestellt worden sind, den Klagen gegen erhöhte Hundesteuersätze für bestimmte Hunderassen stattgegeben.
In den beiden Verfahren ging es um Hunde der Rasse „Bullmastiff“ bzw. „Bordeauxdogge“, für welche die jeweiligen Hundesteuersatzungen erhöhte Steuersätze gegenüber der Steuer für einen „normalen Hund“ vorsehen (400 € statt 75 € bzw. 800 € statt 110 €). Die Hundehalter hatten gegen entsprechende Steuerbescheide ihrer Gemeinde geklagt und zur Begründung geltend gemacht, dass ihre Hunde individuell ungefährlich seien und alleine aufgrund der Rassezugehörigkeit auch keine abstrakt erhöhte Gefährlichkeit festgestellt werden könne. Die beklagten Gemeinden hatten sich zur Begründung auf gefahrenabwehrrechtliche Regelungen anderer Bundesländer gestützt, in denen (u.a.) auch diese Hunderassen als potentiell gefährlich bzw. als „Kampfhund“ definiert werden.
Mit den beiden Urteilen vom 15. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es zwar grundsätzlich zulässig ist, wenn eine Gemeinde sich bei der Festsetzung erhöhter Hundesteuersätze auf Regelungen anderer Normgeber und deren Erkenntnisse stützt. Allerdings müssten in jedem Fall konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine abstrakte Gefährlichkeit vorliegen, welche die „verhaltenslenkende“ Wirkung eines erhöhten Steuersatzes rechtfertigten. Diese könnten in den beiden entschiedenen Fällen nicht festgestellt werden. So ergäben sich etwa aus den Äußerungen der im Gesetzgebungsverfahren angehörten Sachverständigen in Nordrhein-Westfalen zur Einstufung des „Bullmastiff“ als potentiell gefährlicher Hund keine hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnisse, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten. Ein Abstellen alleine auf äußere Merkmale (wie Größe und Gewicht) sei nicht ausreichend, eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen vergleichbaren Hunderassen wie etwa Schäferhund oder Dogge zu rechtfertigen.
Gegen die Urteile kann binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG gestellt werden (Aktenzeichen: 4 A 86/15 und 4 A 71/15).