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EuGH: EU-Beamte – Der Anspruch auf einen Steuerfreibetrag für ein in Ausbildung befindliches Kind erlischt spätestens mit Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes

Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 148/25 vom 27. November 2025
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-137/24 P | Heßler/Kommission

Beamte der Europäischen Union erhalten für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine monatliche Kinderzulage1. Die Zulage wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch gewährt. Auf begründeten Antrag wird sie bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gewährt,2 wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet.

Darüber hinaus erhalten Beamte für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Steuerfreibetrag.3 Zu diesem Zweck wird der doppelte Betrag der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder von der Besteuerungsgrundlage abgezogen.

Ein Beamter der Europäischen Kommission beantragte bei dieser4 , den Steuerfreibetrag für seine Kinder, die ihr Studium über ihren 26. Geburtstag hinaus fortsetzten, weiterhin zu gewähren. Da die Kommission der Ansicht war, dass der Steuerfreibetrag an den Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder geknüpft sei, die spätestens mit Vollendung des 26. Lebensjahres ende, lehnte sie eine solche Verlängerung ab.

Das von dem Beamten angerufene Gericht der Europäischen Union hat diese Ablehnung bestätigt,5 woraufhin dieser beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt hat.

Auch der Gerichtshof bestätigt6 nun, dass die Gewährung des Steuerfreibetrags für unterhaltsberechtigte Kinder von der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder abhängt. Wie diese Zulage wird der Steuerfreibetrag also höchstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes gewährt7 8.

HINWEIS: Gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts kann beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an seine Entscheidung über das Rechtsmittel gebunden ist.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nicht amtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.

Der Volltext und gegebenenfalls die Zusammenfassung des Urteils werden am Tag der Verkündung auf der Curia‑Website veröffentlicht.


1 Gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union. Zulagen gleicher Art, die anderweitig, beispielsweise vom Wohnsitzstaat, gezahlt werden, werden abgezogen.
2 Die Zulage wird ausnahmsweise ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes gewährt, wenn es dauernd gebrechlich ist oder an einer schweren Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; dies gilt für die gesamte Dauer der Krankheit oder des Gebrechens. Darüber hinaus kann eine Person, bei der es sich weder um ein minderjähriges Kind noch ein volljähriges, in Schul- oder Berufsausbildung befindliches Kind des Beamten handelt, ausnahmsweise einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt werden, wenn der Beamte den tatsächlichen Unterhalt dieser Person übernehmen muss und der Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet.
3 Gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der [Union].
4 Genauer gesagt beim Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO), einer internen Dienststelle der Kommission.
5 Urteil des Gerichts vom 20. Dezember 2023, Heßler/Kommission, T-369/22.
6 Nach einer eingehenden Analyse des Beamtenstatuts und der Verordnung Nr. 260/68, insbesondere ihrer Systematik.
7 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass eine interne Richtlinie der Kommission aus dem Jahr 2004, die die Schlussfolgerungen der Verwaltungsleiter umsetzt und die Möglichkeit vorsieht, den Steuerfreibetrag selbst dann zu gewähren, wenn kein Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder besteht, nicht angewendet werden darf, da eine solche Anwendung gegen die Verordnung Nr. 260/68 und das Beamtenstatut verstieße.
8 Ferner präzisiert der Gerichtshof eine verfahrensrechtliche Frage im Zusammenhang mit der Berechnung der Dreimonatsfrist für die Einreichung einer Beschwerde beim PMO. Er stellt fest, dass entgegen der Auffassung des Gerichts die an den betroffenen Beamten gerichtete E-Mail des PMO, in der angegeben wurde, dass kein Antrag auf Verlängerung des Steuerfreibetrags mehr angenommen werden könne, keine bloße Information darstellte, sondern eine Entscheidung über die Ablehnung des Antrags des betreffenden Beamten war. Der Hinweis in dieser E-Mail, wonach die Antwort eine bloße Information und keine Entscheidung darstelle, steht dieser Einstufung nicht entgegen. Die Dreimonatsfrist begann daher ab dem Tag der Mitteilung dieser Entscheidung zu laufen.

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