BMF: Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten

Bundesministerium der Finanzen 14. Oktober 2021, III C 2 - S 7100/19/10001 :003 (DOK 2021/1081533)

Bezug: BGH-Urteil vom 21. April 2016 - ZR 198/13; Urteil des Kammergerichts Berlin vom 14. November 2016 - 24 U 96/14; EuGH-Urteil vom 18. Januar 2017, Rs C-37/16, SAWP

Mit Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13 - hat der BGH die bisherige Beteiligung der Ver­leger an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften aus den gesetzlichen Vergütungsan­sprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c Urheberrechtsgesetz (UrhG) für rechtswidrig erklärt. Den Verlegern stünden nach dem UrhG keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden könnten.

Dieses Urteil hat der Gesetzgeber in § 27a Abs. 1 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) umgesetzt. Danach kommt eine Beteiligung der Verleger an den gesetzlichen Vergütungsansprü­chen nur in Betracht, wenn ihnen die Ansprüche im Nachhinein abgetreten worden sind (vgl. BT-Drs. 18/8268, 5; BT-Drs. 18/10637, 25) und vom Verleger in die Verwertungsgesellschaft eingebracht werden. § 27a Abs. 1 VGG stellt klar, dass der Urheber anstelle einer nachträglichen Abtretung dieses Ausgleichsanspruchs auch die Möglichkeit hat, der Beteiligung des Verlegers an Einnahmen aus bereits wirksam in die Verwertungsgesellschaft eingebrachten gesetzlichen Vergütungsansprüchen nachträglich zuzustimmen (amtl. Begr. BT-Drs. 18/10637, 25).

Unter Bezugnahme auf das o. g. Urteil des BGH hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 14. November 2016 - 24 U 96/14 - auch für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte ent­schieden, dass die Verwertungsgesellschaft nicht berechtigt sei, die den Künstlern als Urheber zustehenden Vergütungsanteile an die Verleger auszuschütten. Der Verleger erbringe keine Leistung an die Verwertungsgesellschaft, für die die Zahlung als Entgelt angesehen werden könnte. Der Beitrag der Musikverleger zum Vergütungsaufkommen der Verwertungsgesell­schaft sei noch weniger fassbar als bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprü­che. Es bestehe daher kein Grund, zwischen den Erlösen aus der Verwertung urheberrechtli­cher Nutzungsrechte und der Einziehung gesetzlicher Vergütungsansprüche zu unterscheiden.

Die Zahlung gesetzlicher Vergütungsansprüche nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG durch Verpflichtete an Verwertungsgesellschaften sowie die Ausschüttung der Einnahmen an die Urheber unterliegt ab 1. Januar 2019 nicht mehr der Umsatzsteuer (vgl. EuGH-Urteil vom 18. Januar 2017, Rs. C-37/16, SAWP). Der deutsche Gesetzgeber hat die Regelung in § 3 Abs. 9 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkung zum 1. Januar 2019 aufgehoben. Die Dienstleistung der Verwertungsgesellschaft an die Urheber ist hiervon nicht betroffen.

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnen­marktes hat der Gesetzgeber von seinem Wahlrecht nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheber­recht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG, dem Verleger einen gesetzlichen Beteiligungsanspruch an den Vergütungsansprüchen des Urhebers zu normieren, Gebrauch gemacht und einen ent­sprechenden gesetzlichen Beteiligungsanspruch der Verleger an den gesetzlichen Vergütungs­ansprüchen des Urhebers in § 63a Abs. 2 UrhG geregelt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a, 54c und 63a UrhG sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten Folgendes:

1. Gesetzliche Vergütungsansprüche:

a) Keine Leistungen des Urhebers

Die von der Verwertungsgesellschaft ausgeschütteten Einnahmen an den Urheber sind auf­grund der o. g. EuGH-Rechtsprechung und deren Umsetzung in nationales Recht bei ihm nicht umsatzsteuerbar, da insoweit kein Leistungsaustausch vorliegt.

Die von den Geräteherstellern oder Geräteimporteuren auf nachgelagerten Handelsstufen mit dem Kaufpreis in Rechnung gestellten Urheberrechtsabgaben sind in die Bemessungsgrund­lage für die Umsatzbesteuerung der Gerätebelieferung einzubeziehen.

b) Keine Leistungen des Verlegers

Die Zahlungen von der Verwertungsgesellschaft an den Verleger auf Grund von § 63a Abs. 2 und 3 UrhG stehen in keinem Zusammenhang mit einer umsatzsteuerbaren Leistung. Die Zah­lungen nach § 63a Abs. 2 und 3 UrhG haben wie die Ansprüche des Urhebers nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG Entschädigungscharakter. Da sich der Beteiligungsanspruch des Verlegers nach § 63a Abs. 2 und Abs. 3 UrhG auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche nach § 27 Abs. 2 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG bezieht, sind die Ausschüttungen von der Verwertungsgesellschaft an den Verleger ebenso wie die Ausschüttungen der Verwertungsge­sellschaft an den Urheber nicht umsatzsteuerbar.

c) Leistung der Verwertungsgesellschaft an den Urheber und an den Verleger

Die Verwertungsgesellschaft erbringt mit der Einziehung der gesetzlichen Vergütungsansprü­che und der Ausschüttung an den Urheber und den Verleger eine steuerbare und mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtige Inkassoleistung an den Urheber und an den Verleger. Dem Urheber sowie dem Verleger stehen hieraus unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zu.

Das Entgelt dafür ist jeweils das von der Verwertungsgesellschaft einbehaltene und nicht aus­geschüttete Bearbeitungsentgelt.

2. Urheberrechtliche Nutzungsrechte:

Die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 18. Januar 2017 sind auf Ansprüche aus urheberrecht­lichen Nutzungsrechten nicht übertragbar.

§ 27 VGG regelt die Verteilung von Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften aus urhe­berrechtlichen Nutzungsrechten. Dies setzt voraus, dass die Verwertungsgesellschaft in ihrem jeweiligen Verteilungsplan eine Ausschüttung des Verlegeranteils vorgibt. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die Rechte vom Urheber oder vom Verleger in die Verwertungsgesell­schaft eingebracht wurden. Der Verlegeranteil im Rahmen der urheberrechtlichen Nutzungs­rechte ist daher die Ausschüttung, die auf Grund des Verteilungsplans der Verwertungsgesell­schaft für den Verleger vorgesehen ist.

a) Verlegeranteil als Entgelt für die Leistung des Verlegers an die Verwertungsgesellschaft

Die Auszahlung des Verlegeranteils durch die Verwertungsgesellschaft ist als Entgelt für eine Leistung des Verlegers an die Verwertungsgesellschaft zu behandeln, wenn der Verleger min­destens eine der folgenden Leistungen an die Verwertungsgesellschaft erbringt:

aa) Verlegerische Leistungen Der Verleger verlegt und vermarktet die Werke des ihm vertraglich verbundenen Urhebers.

bb) Service- und Administrationsleistungen Der Verleger erbringt Service- und Administrationsleistungen wie zum Beispiel die Anmel­dung geschaffener Werke des Urhebers, die Übernahme von Reklamationsbearbeitungen, Meldung von Veranstaltungen etc.

cc) Vermittlungsleistungen Der Verleger erbringt eine Vermittlungstätigkeit zugunsten der Verwertungsgesellschaft, wenn er aktiv darauf hinwirkt, dass weitere Urheber Mitglied in der Verwertungsgesellschaft werden.

b) Verlegeranteil als Entgelt für die Leistung des Urhebers an den Verleger und für die Leis­tung des Verlegers an den Urheber

Sollte keine Leistung des Verlegers an die Verwertungsgesellschaft nach den Voraussetzun­gen von Ziffer 2. Buchstabe a) vorliegen, stellt die Ausschüttung des Verlegeranteils der Ver­wertungsgesellschaft ein Entgelt für die Leistung des Urhebers an den Verleger und die Leis­tung des Verlegers an den Urheber dar.

aa) Leistung des Urhebers an den Verleger Die Urheber erbringen mit der Übertragung der Rechte zur Wahrnehmung durch die Verwer­tungsgesellschaft eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung an den Verleger. Der Urheber räumt dem Verleger im Verlagsvertrag regelmäßig die urheberrechtlichen Nutzungs­rechte bzw. Vergütungsansprüche an seinem Werk zur gemeinsamen Einbringung in die Ver­wertungsgesellschaft ein. Dafür zahlt der Verleger dem Urheber ein Entgelt, welches die Bemessungsgrundlage für die vom Urheber erbrachte steuerbare und steuerpflichtige Leistung ist. Ebenfalls Entgelt für diese Leistung ist der dem Urheber zustehende Ausschüttungsbetrag der Verwertungsgesellschaft, den die Verwertungsgesellschaft an den Verleger ausschüttet.

bb) Leistung des Verlegers an den Urheber Der Verleger wird auf der Grundlage des Verlagsvertrags an den Einnahmen der Verwer­tungsgesellschaft aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten beteiligt. Der Verlegeranteil ist insoweit als Entgelt für die verlegerische Tätigkeit der Leistungsbeziehung zwischen Urheber und Verleger zuzuordnen.

cc) Fallgestaltungen für die Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft Eine entsprechende Beschränkung wie bei den gesetzlichen Vergütungsansprüchen sieht § 27 Abs. 2 VGG für die Verlegerbeteiligung an den urheberrechtlichen Nutzungsrechten nicht vor. In der Praxis der Verwertungsgesellschaften sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

(1) Die Ausschüttung des Verlegeranteils setzt entsprechend dem Verteilungsplan der Ver­wertungsgesellschaft nur voraus, dass der Verleger mit der Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen hat (sog. Wahrnehmungsberechtigter). Auf eine Verein­barung im Verlagsvertrag zwischen Urheber und Verleger kommt es nicht an. Gemäß Vertei­lungsplan der Verwertungsgesellschaft steht dem Urheber stets nur sein „Urheberanteil“ zu. Ist der Verleger nicht Wahrnehmungsberechtigter der Verwertungsgesellschaft, wird der Ver­legeranteil nicht an den Urheber ausgeschüttet, sondern nach Ablauf einer Frist wieder der Verteilung in der jeweiligen Sparte zugeführt. Bei dieser Fallgestaltung kann der Verlegeran­teil nicht in den Vermögensbereich des Urhebers gelangen.

Die Auszahlung des Betrags an den wahrnehmungsberechtigten Verleger ist beim Verleger Entgelt von dritter Seite seitens der Verwertungsgesellschaft für die verlegerische Leistung des Verlegers an den Urheber. Der Verwertungsgesellschaft steht hieraus kein Vorsteuer­abzug zu, da die Verwertungsgesellschaft in dieses Leistungsverhältnis nicht involviert ist.

(2) Hat die Verwertungsgesellschaft im Verteilungsplan vorgesehen, die Einnahmen aus urhe­berrechtlichen Nutzungsrechten grundsätzlich in voller Höhe an den Urheber auszuschütten, sofern im Verlagsvertrag zwischen Urheber und Verleger keine Beteiligung des Verlegers vereinbart ist, ist der Verlegeranteil umsatzsteuerlich als Entgelt im abgekürzten Zahlungsweg des Urhebers an den Verleger für dessen verlegerische Leistung zu beurteilen.

Die Einnahmen unterliegen dann in voller Höhe der Umsatzbesteuerung beim Urheber (für die Einräumung des Nutzungsrechts) und sind außerdem in Höhe des Verlegeranteils als Ent­gelt im Rahmen des Verlagsvertrags beim Verleger für dessen verlegerische Leistung an den Urheber zu besteuern. Dem Urheber steht hieraus unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ein Vorsteuerabzug zu.

c) Leistung der Verwertungsgesellschaft an Urheber bzw. an den Verleger

Analog der Beurteilung bei den gesetzlichen Vergütungsansprüchen erbringt die Verwer­tungsgesellschaft eine steuerbare und steuerpflichtige Inkassoleistung an den Verleger als Forderungsinhaber. Das Entgelt dafür besteht in der Höhe des einbehaltenen und nicht ausge­schütteten Betrags (Bearbeitungsentgelt), sofern darüber hinaus keine weiteren Zahlungen vereinbart sind. Dem Verleger steht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ein Vorsteuerabzug zu.

Die Inkassoleistung an den Urheber für dessen Anteil an den Ausschüttungen geht umsatz­steuerlich wie bisher in der Leistungskommission im Sinne des § 3 Abs. 11 UStG zwischen dem Urheber als Kommittent und der Verwertungsgesellschaft als Kommissionärin unter, da die Verwertungsgesellschaft im eigenen Namen und für Rechnung des Urhebers gegenüber den Zahlungsverpflichteten auftritt.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Hinsichtlich aller bis einschließlich 31. Dezember 2021 entstandener gesetzlicher Vergü­tungsansprüche nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG -auch für Zwecke des Vorsteuer­abzugs - wird nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend von sonstigen steuer­baren und steuerpflichtigen Leistungen der Verleger an die Verwertungsgesellschaft ausge­hen.

Hinsichtlich aller bis einschließlich 31. Dezember 2021 entstandener Vergütungsansprüche aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten -auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs -wird nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend von sonstigen steuerbaren und steuer­pflichtigen Leistungen der Verleger an die Verwertungsgesellschaft ausgehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Konditionen
  • Online-Datenbank schon ab 32,00 € inkl. USt

    » MEHR

  • Notiz-Funktion
  • Wow!
    Notiz-Funktion in der SIS-Datenbank!

    » MEHR

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR