Bundes­kabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2024

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 11.10.2023

Das Kabinett hat am 11. Oktober 2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen. Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechen­größen der Sozial­versich­er­ung gemäß der Einkommens­ent­wick­lung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Die Werte werden jährlich auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2024 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2022 betrug im Bundesgebiet 4,13 Prozent und in den alten Bundesländern 3,93 Prozent.

Bevor die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss der Bundesrat ihr noch zustimmen.

Große Bedeutung für viele Werte in der Sozialversicherung hat die Bezugsgröße – unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbst­ständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bezugsgröße steigt im Jahr 2024 auf 3.535 Euro/Monat (2023: 3.395 Euro/Monat); die Bezugsgröße (Ost) auf 3.465 Euro/Monat (2023: 3.290 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich auf 7.550 Euro/Monat (2023: 7.300 Euro/Monat) und die Beitrags­bemess­ungs­gren­ze (Ost) auf 7.450 Euro/Monat (2023: 7.100 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahres­arbeits­entgelt­grenze) beträgt im Jahr 2024 69.300 Euro (2023: 66.600 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 Euro jährlich (2023: 59.850 Euro) bzw. 5.175 Euro monatlich (2023: 4.987,50 Euro).

Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 ist unter bmas.de abrufbar.

Tabellarischer Überblick

 
Rechengrößen 2024WestOst
MonatJahrMonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung 7.550 €  90.600 € 7.450 €  89.400 €
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung 9.300 € 111.600 € 9.200 € 110.400 €
Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung 7.550 €  90.600 € 7.450 €  89.400 €
Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 5.775 €  69.300 € 5.775 €  69.300 €
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 5.175 €  62.100 € 5.175 €  62.100 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.535 €  42.420 € 3.465 €  41.580 €
Vorläufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung -  45.358 € -  45.358 €
Endgültiges Durchschnittsentgelt 2022 in der Rentenversicherung -  42.053 € -  42.053 €
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