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Online-Handel: Bereits rund 29.000 Unternehmen mit Sitz in China beim Finanzamt Neukölln registriert

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Pressemitteilung Nr. 19-025 vom 30.12.2019

Konsequentes Vorgehen des Finanzamtes und neue Haftungsregel zeigen Wirkung

Beim Finanzamt Neukölln sind zum 30. Dezember bereits rund 29.000 Online-Händler mit Sitz in China (einschließlich Hongkong, Macao und Taiwan) umsatzsteuerlich registriert. Das konsequente Vorgehen des Finanzamtes und die neue Haftungsregel zeigen Wirkung: Mittlerweile sind mehr als 65-mal so viele Unternehmen wie 2017 registriert. Damals waren es lediglich 432 Online-Händler.

Derzeit werden durchschnittlich rund 200 Neuanträge von Online-Händlern aus China, Hongkong, Macao und Taiwan pro Woche erfasst. Mit der Zahl der Registrierungen ist auch das gesicherte Umsatzsteueraufkommen enorm gestiegen. Dieses lag 2017 insgesamt bei rund 34 Mio. Euro. 2018 betrug das Aufkommen rund 92,5 Mio. Euro. 2019 sind es bis einschließlich November mit knapp 200 Mio. Euro. mehr als doppelt so viel.

Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz: „Die große Zahl wöchentlicher Neuregistrierungen verdeutlicht das Ausmaß. Berlins Engagement bei Auskunftsersuchen, auch unter Androhungen von Kontensperrungen und Lagerbeschlagnahmungen, haben gewirkt. Hinzu kommen seit Jahresbeginn die neuen Haftungsregeln für Marktplatzbetreiber. Die Botschaft ist klar: Digitalökonomie ist kein rechtsfreier Raum.“

Ab dem 1. Januar 2019 galten mit den §§ 22f und 25e Umsatzsteuergesetz (UStG) neue Vorschriften für den Online-Handel. Marktplatzbetreiber werden künftig stärker in die Pflicht genommen, um konsequent gegen den Umsatzsteuerbetrug vorzugehen. Die neuen Vorschriften für den Online-Handel enthalten folgende Regelungen:

  • Betreiber von elektronischen Marktplätzen müssen sich von den Händlern eine Bescheinigung über deren steuerliche Registrierung vorlegen lassen,
  • nach Mitteilung des Finanzamts über die Verletzung steuerlicher Pflichten eines Händlers müssen Marktplatzbetreiber sicherstellen, dass der betroffene Händler dort keine Waren mehr anbieten kann,
  • Marktplatzbetreiber müssen bestimmte Daten zum Händler und dessen Umsätzen aufzeichnen und den Finanzbehörden auf Nachfrage bereitstellen.

Bei Missachtung dieser Regelungen müssen Marktplatzbetreiber mit einer Inanspruchnahme als Haftende für Umsatzsteuerschulden der Online-Händler rechnen. Jeder Person mit begründeten Zweifeln an der Steuerehrlichkeit ist es möglich, gegenüber der zuständigen Finanzbehörde (auch anonym) Anzeige zu erstatten. Es sollten sämtliche Informationen enthalten sein, die den Anzeigenden zur Anzeige veranlasst haben, um schnelle und genaue Verfolgungen zu ermöglichen.

Bereits die Ankündigung der neuen Haftungsregel hatte Wirkung gezeigt. Die Zahl der steuerlichen Registrierungen lag Ende 2018 bereits bei rund 7.500 Unternehmen. Mit dem massiven Anstieg der Registrierungen wurden auch die Ämter personell verstärkt, von anfangs 40 auf mittlerweile insgesamt 114 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Dienststelle.

Die Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmen mit Sitz im Ausland ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung. Für die Umsatzbesteuerung von Unternehmen, die ihren Sitz u.a. in China, Hongkong, Macau und Taiwan haben, ist das Finanzamt Neukölln zuständig.

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