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BDL: Neues Reisekostenrecht 2014 - Was Bauarbeiter beachten sollten

Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. 05.02.2014, Presseinformation Nr. 05

Baustellen sind zwar ortsfeste aber keine betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers oder der Kunden. Sie führen deshalb nicht automatisch zu einer ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer vielmehr arbeitsrechtlich seinem Betriebssitz zuordnen. Dann ist der Betriebssitz die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers. Einzige Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer dort zumindest gelegentlich Hilfs- und Nebentätigkeiten wahrnimmt. Als solche gelten z.B. die Einreichung von Stundenzetteln, Krank- und Urlaubsmeldungen, Reiseabrechnungen, Baufortschrittsberichten (BMF-Schreiben vom 30.09.2014; vgl. BStBl 2013 I S. 1279, Rz. 6).

Als Folge dieser arbeitgeberseitigen Zuordnung zum Betriebssitz sind die Arbeiten auf den Baustellen weiterhin uneingeschränkt als Auswärtstätigkeiten zu werten sofern die Baustelle vom Arbeitgeber nicht dauerhaft zum so genannten Sammelpunkt bestimmt wurde. Der Arbeitnehmer kann die täglichen Fahrten mit dem eigenen Pkw von der Wohnung zur Baustelle und zurück mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer und Verpflegungspauschalen von 12 Euro täglich bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden als Werbungskosten in seiner Steuererklärung 2014 absetzen. Alternativ kann der Arbeitgeber diese Ausgaben auch bereits im laufenden Jahr steuerfrei erstatten.

Neu ist, dass der Arbeitgeber den Verpflegungszuschuss, den er dem Arbeitnehmer ab dem vierten Monat seiner Tätigkeit auf derselben Baustelle zahlt, pauschal mit 25% sozialabgabenfrei versteuern kann, sofern der Preis einer Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Denkbar ist allerdings auch, dass der Arbeitgeber diese von ihm übernommene Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzt.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL rät: „Betroffene Arbeitnehmer sollten umgehend ihre arbeitsrechtliche Zuordnung zum Betrieb des Arbeitgebers vereinbaren. Der Arbeitgeber kann weiterhin die Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen nach Reisekostengrundsätzen steuer- und sozialabgabenfrei erstatten

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