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BMF: Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Abwicklung von Kapitalmaßnahmen

Bundesministerium der Finanzen 15. Juni 2022, V C 1 - S 2252/19/10028 :018 (DOK 2022/0615922)

Kapitalmaßnahme Hewlett-Packard Company (USA) im Jahr 2015;
Kapitalmaßnahme eBay Inc. (USA) im Jahr 2015;
Kapitalmaßnahme Kraft Foods Inc. (USA) im Jahr 2012;
Abspaltungen im Sinne des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG;
BFH-Urteile vom 1. Juli 2021 - VIII R 9/19, VIII R 28/19, VIII R 6/20, VIII R 19/20 und VIII R 27/20 (Kapitalmaßnahme Hewlett-Packard Company - USA);
BFH-Urteil vom 1. Juli 2021 - VIII R 15/20 (Kapitalmaßnahme eBay Inc. - USA);
BFH-Urteil vom 19. Oktober 2021 - VIII R 7/20 (Kapitalmaßnahme Kraft Foods Inc. - USA

In seinen oben genannten Entscheidungen legt der BFH den Begriff der "Abspaltung" im Sinne des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG typusorientiert aus. Danach ist in Drittstaatenfällen ein gesetzlicher Vermögensübergang durch partielle Gesamtrechtsnachfolge nicht erforderlich. Entscheidend sei bei einer "Abspaltung" im Sinne des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG, dass die Übertragung der Vermögenswerte in einem einheitlichen "zeitlichen und sachlichen Zusammenhang" mit der und gegen die Übertragung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft erfolgt.

Nach den Feststellungen des BFH liegen für die oben genannten Kapitalmaßnahmen die Voraussetzungen für eine „Abspaltung“ im Sinne des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG vor. Hiernach ist § 20 Absatz 4a Satz 1 und 2 EStG entsprechend anzuwenden. Dabei treten die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile. Da die „alten“ Anteile im Falle einer Abspaltung - anders als bspw. bei einem Anteilstausch im Rahmen einer Verschmelzung - nicht untergehen, sind die ursprünglichen Anschaffungskosten auf die „alten“ und „jungen“ Anteile aufzuteilen. Hierbei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abspaltung abzustellen. Es bestehen keine Bedenken, die Aufteilung der Anschaffungskosten im Verhältnis der jeweiligen Schlusskurse der „alten“ und „jungen“ Anteile am ersten Handelstag nach der Abspaltung vorzunehmen. Ein möglicher Bestandsschutz der „alten“ Anteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, geht auf die „jungen“ Anteile über.

Die depotführenden Stellen buchten für die „jungen“ Anteile die Anschaffungskosten in Höhe des Börsenkurses am ersten Handelstag ein. Außerdem wurde in gleicher Höhe ein steuerpflichtiger Kapitalertrag abgerechnet.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Abwicklung der vorgenannten Kapitalmaßnahmen Folgendes:

(...)

Auf den Internetseiten des BMF: Vollständiges BMF-Schreiben [pdf, 79 kB]

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