Skip to main content
  • SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 130.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO

    » Einen Monat kostenlos testen

BFH: Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG

  1. Die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs für eine zusätzliche Al­tersvorsorge gemäß § 10a EStG steht im Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Die­ses Wahlrecht muss nicht zwingend durch Abgabe der Anlage AV zur Einkom­mensteuererklärung ausgeübt werden, sondern kann auch formlos geltend gemacht werden.
  2. Die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO i.V.m. § 10a Abs. 5 Satz 2, § 10 Abs. 2a Satz 8 Nr. 1 EStG in der bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 geltenden Fassung kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG erstmals nach Eintritt der materi­ellen Bestandskraft begehrt.

EStG § 10a Abs. 1 und 2, §§ 79 ff.
EStG a.F. § 10 Abs. 2a Satz 8 Nr. 1, § 10a Abs. 5 Sätze 1 und 2
AO § 129 Satz 1, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2

BFH-Urteil vom 19.1.2022, X R 32/20 (veröffentlicht am 7.7.2022)

Vorinstanz: FG Köln vom 15.5.2020, 5 K 2350/19 (EFG 2021 S. 1369 = SIS 21 04 23)

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten. Sie wurden für das Streitjahr 2012 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Klägerin, die im Streitjahr rentenversicherungspflichtig beschäftigt war, zahlte Beiträge zu Gunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags und erhielt hierfür Zulagen nach dem XI. Abschn. des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie hatte ge­genüber dem Anbieter des Vertrags in eine Datenübermittlung an die Finanz­verwaltung eingewilligt.

Die Kläger hatten für das Streitjahr zunächst keine Einkommensteuererklärung abgegeben. Aufgrund dessen schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Fi­nanzamt ‑‑FA‑‑) die Besteuerungsgrundlagen. Ein Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge und Zulagen gemäß § 10a EStG wurde hierbei nicht berücksichtigt.

Ihre Einkommensteuererklärung reichten die Kläger mit dem Einspruch gegen den Schätzungsbescheid ein. Zu einem Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG erklärten sie sich nicht. Das FA änderte die Steuerfestsetzung erklä­rungsgemäß und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Der Bescheid wurde bestandskräftig, ebenso ein zu späterer Zeit ergangener weiterer Änderungs­bescheid.

Im Juni 2018 begehrten die Kläger nachträglich einen Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG. Sie führten an, das FA habe die vom Anbieter des Alters­vorsorgevertrags übermittelten Beiträge und Zulagen zu Unrecht nicht berück­sichtigt. Das FA lehnte eine Änderung ab. Eine Günstigerprüfung für den Son­derausgabenabzug nach § 10a Abs. 2 EStG erfordere einen Antrag, der ‑‑was die Kläger versäumt hätten‑‑ in Form der Anlage AV zur Einkommensteuerer­klärung hätte gestellt werden müssen.

Nach erfolglosem Einspruch brachten die Kläger zur Begründung ihrer Klage vor, die Einkommensteuerfestsetzung sei im Hinblick auf den unterbliebenen Sonderausgabenabzug entweder gemäß § 129 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) zu berichtigen oder nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bzw. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern. Zudem bestehe eine entsprechende Korrekturpflicht nach § 10a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG in der im Streitjahr gel­tenden Fassung (EStG a.F.). Die Abgabe einer Anlage AV sei kein gesetzliches Erfordernis.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerich­te (EFG) 2021, 1369 veröffentlichtem Urteil ab. Die Kläger hätten den Sonder­ausgabenabzug erst nach Eintritt der Bestandskraft und im Übrigen nicht im Wege der Abgabe der von der Finanzverwaltung hierfür vorgegebenen Anlage AV beantragt. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung bzw. Änderung der Steuerfestsetzung lägen nicht vor.

Mit ihrer Revision tragen die Kläger vor, das Gesetz mache den Sonderausga­benabzug gemäß § 10a EStG nicht von einem förmlichen Antrag abhängig. Vielmehr genüge die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Abzug. Die Steuerfestsetzung für das Streitjahr sei korrigierbar. Es liege eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 Satz 1 AO vor, die sich daraus ergebe, dass das FA das Versehen der Kläger ‑‑Nichterklärung der Altersvorsorgebei­träge‑‑ als eigenes übernommen und zudem einen Grundlagenbescheid ‑‑die Zertifizierung des vorliegenden Altersvorsorgevertrags‑‑ übersehen habe. We­gen Letzterem müsse die Steuerfestsetzung ferner gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden. Zwar stellten die Vorsorgebeiträge für sich gesehen keinen Grundlagenbescheid dar, allerdings bestehe eine untrennbare Einheit mit der als Grundlagenbescheid zu qualifizierenden Zertifizierung. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. gegeben. Dem FA lägen Daten i.S. von § 10a EStG vor, deren Be­rücksichtigung zu einer Änderung der festgesetzten Steuer führe.

Die Kläger beantragen sinngemäß,
das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung vom 21.08.2019 und den Ablehnungsbescheid vom 17.07.2018 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2012 ‑‑zuletzt in der Fassung des Bescheids vom 13.04.2017‑‑ dahingehend zu ändern, dass nach einer vom FA vorzunehmenden Günstigerprüfung ein Sonderausgabenabzug gemäß § 10a Abs. 1 EStG gewährt wird.

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Das FA ist der Ansicht, die Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG setze einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus, der nach Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung nicht mehr berücksichtigt werden könne.

II. Die unbegründete Revision ist gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass für die Kläger kein Anspruch auf Korrektur der Einkommensteuerfestsetzung für 2012 besteht. Der von ihnen geltend gemachte Sonderausgabenabzug für Beiträge zur zu­sätzlichen Altersvorsorge gemäß § 10a EStG (hierzu unten 1.) ist als Wahl­recht ausgestaltet (unten 2.), das grundsätzlich nur bis zum Eintritt der Be­standskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden kann (unten 3.). Für den von den Klägern erst nach diesem Zeitpunkt beanspruchten Sonderausgaben­abzug ist keine Änderungs- bzw. Berichtigungsvorschrift einschlägig (un­ten 4.). Der von ihnen geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor (un­ten 5.).

1. Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG können in der inländischen ge­setzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte Altersvorsorgebeiträge i.S. von § 82 EStG zuzüglich der dafür nach Abschn. XI des EStG zustehenden Zulage jährlich bis zu 2.100 € als Sonderausgaben abziehen. Ein solcher Abzug bedingt, dass die steuerliche Entlastung günstiger ausfällt als der Anspruch auf die Altersvorsorgezulage. In diesem Fall erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den An­spruch auf Zulage (§ 10a Abs. 2 Satz 1 EStG); die Günstigerprüfung wird ge­mäß Satz 3 der Vorschrift von Amts wegen vorgenommen. Für das Streitjahr setzt der Sonderausgabenabzug weiter voraus, dass der Steuerpflichtige ge­genüber dem Anbieter des Altersvorsorgevertrags ‑‑wie vorliegend gesche­hen‑‑ in die Übermittlung der für einen Abzug relevanten Daten eingewilligt hat (§ 10a Abs. 2a Satz 1, Abs. 5 Satz 1 EStG a.F.).

2. Der Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG ist als Wahlrecht des Steuer­pflichtigen konzipiert.

Hiervon gehen zu Recht nicht nur die Vorinstanz, sondern auch die Finanzver­waltung und das ganz überwiegende Schrifttum aus, wenn gefordert wird, dass der Abzug durch Abgabe einer Anlage AV (so Schreiben des Bundesminis­teriums der Finanzen ‑‑BMF‑‑ vom 21.12.2017, BStBl I 2018, 93, Rz 101; Arteaga/Veit in Korn, § 10a EStG Rz 24; Brandis/Heuermann/Lindberg, § 10a EStG Rz 48; Hamacher in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 10a Rz 4; Braun in Herrmann/Heuer/Raupach ‑‑HHR‑‑, § 10a EStG Rz 26; Hahner in Bordewin/ Brandt, § 10a EStG Rz 82; Mühlenharz in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommen­steuerrecht, Kommentar, § 10a Rz 28; Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff ‑‑KSM‑‑, EStG, § 10a Rz D 9; ebenso Hessisches FG, Urteil vom 28.01.2019 ‑ 9 K 1382/18, EFG 2019, 751, Rz 23, 29 f.) oder durch einen (schlichten) An­trag des Steuerpflichtigen geltend zu machen ist (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 40. Aufl., § 10a Rz 22; Pick, in Frotscher/Geurts, EStG, § 10a Rz 72 f.; KKB/Wilhelm, § 10a EStG, 6. Aufl., Rz 45; a.A. ‑‑allerdings ohne Begrün­dung‑‑ BeckOK EStG/Geisenberger, 11. Ed. [01.10.2021], EStG § 10a Rz 148).

a) Der Wortlaut der Vorschrift ergibt hierzu noch kein eindeutiges Bild. Zwar heißt es in § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, die dort genannten Altersvor­sorgebeiträge "können" als Sonderausgaben abgezogen werden. Mit dieser Formulierung unterscheidet sich § 10a EStG vom allgemeinen Sonderausga­benabzug nach § 10 EStG, der ‑‑wie der Eingangssatz jener Norm belegt‑‑ eben kein Wahlrecht beinhaltet (vgl. Myßen in KSM, EStG, § 10a Rz A 599 ff.). Nicht auszuschließen ist allerdings, dass es sich hierbei um eine bloße sprach­liche Ungenauigkeit des Gesetzgebers handelt, zumal sich in der Begründung des Entwurfs zu einem Altersvermögensgesetz (Gesetz vom 26.06.2001, BGBl I 2001, 1310), durch das der Abzugstatbestand des § 10a EStG geschaffen wurde (vgl. BTDrucks 14/4595), nichts Erhellendes zu dieser Frage findet. Deutlicher ist dagegen die Begründung zum Steuerbürokratieabbaugesetz (Gesetz vom 20.12.2008, BGBl I 2008, 2850), in der die Bundesregierung ganz offenkundig davon ausgeht, dass die Inanspruchnahme des Sonderaus­gabenabzugs nach § 10a EStG von einem Antrag des Steuerpflichtigen ab­hängt (BTDrucks 16/10188, S. 24, rechte Spalte) und folglich ein Wahlrecht besteht.

b) Nach Auffassung des Senats sprechen vor allem systematische Erwägungen für ein Wahlrecht. Wollte man ‑‑wie die Kläger‑‑ allein die Erfüllung der tatbe­standlichen Anforderungen des § 10a EStG als für den Sonderausgabenabzug ausreichend ansehen, bliebe unberücksichtigt, dass ein solcher belastende ‑‑vom Steuerpflichtigen nicht erwünschte‑‑ Folgewirkungen mit sich ziehen kann.

aa) Die steuerliche Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge i.S. des XI. Abschn. des EStG besteht aus einer Kombination von einer progressions­unabhängigen Zulage und einem zusätzlichen Sonderausgabenabzugsbetrag, wobei die Vorsorgeaufwendun­gen zunächst und vorrangig mit der staatlichen Zulage prämiert werden. Der alternative Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG kommt nur in Betracht, wenn dieser im jeweiligen Einzelfall gegenüber der Zulage steuerlich günstiger ausfällt (vgl. BTDrucks 14/4595, S. 62 sowie S. 66). Die Entlastung des für die Altersvorsorgeaufwendungen eingesetzten Einkommens ‑‑sei es durch Zulage gemäß § 83 EStG oder durch einen weitergehenden Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG‑‑ löst die Besteuerung der späteren Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag nach § 22 Nr. 5 EStG aus (Myßen in KSM, EStG, § 10a Rz A 88 ff.).

bb) Jedenfalls im Regelfall hat die Inanspruchnahme des Sonderausgabenab­zugs keinen Einfluss auf den Umfang der nachgelagerten Besteuerung, wenn der Steuerpflichtige für Beiträge zu Gunsten eines Altersvorsorgevertrags Zu­lagen gemäß § 83 EStG bezieht. Dies hat seinen Grund darin, dass Zulagen und der Sonderausgabenabzug gleichermaßen dazu führen, die Altersvorsor­gebeiträge in der Ansparphase als gefördert anzusehen und somit in vollem Umfang eine nachgelagerte Besteuerung i.S. von § 22 Nr. 5 EStG begründen (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2018, 93, Rz 137; Fischer in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 22 Rz 54; HHR/Schüler-Täsch, § 22 EStG Rz 475).

cc) Anderes gilt, wenn der Steuerpflichtige für Altersvorsorgebeiträge zu Guns­ten eines zertifizierten Vertrags entweder keine Zulage nach §§ 79 ff. EStG beantragt oder der Vertrag nach Maßgabe von § 87 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht zulagebegünstigt ist, gleichwohl aber die Voraussetzungen für einen Sonder­ausgabenabzug gemäß § 10a EStG gegeben sind. In einem solchen Fall führt (nur) die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs dazu, die späteren Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag als auf geförderten Beiträgen beru­hend zu qualifizieren (BMF-Schreiben in BStBl I 2018, 93, Rz 132) und deshalb nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG nachgelagert zu besteuern.

dd) Zudem hat eine über den Zulagenanspruch des § 83 EStG hinausgehende steuerliche Freistellung der Altersvorsorgebeiträge durch einen Sonderausga­benabzug zur Folge, dass das FA dieses Mehr an Steuerermäßigung nach § 10a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG gesondert feststellt und dies der zentra­len Stelle (§ 81 EStG) mitteilt. Im Fall einer schädlichen Verwendung des Al­tersvorsorgevermögens i.S. von § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG wäre die gewährte Steuerermäßigung zurückzuzahlen. Dies wiederum würde verhindert, verzich­tete der Steuerpflichtige trotz Vorliegens der materiell-rechtlichen Vorausset­zungen eines Sonderausgabenabzugs auf dessen Geltendmachung.

ee) Darüber hinaus kann es für den Steuerpflichtigen von Vorteil sein, Beträge aus einer Entgeltumwandlung oder andere Finanzierungsanteile zur betriebli­chen Altersvorsorge bewusst nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei zu stellen und diese Beträge nicht nach § 10a EStG geltend zu machen (vgl. insoweit nur HHR/Braun, § 10a EStG, Rz 5).

c) Gegen die Annahme eines Wahlrechts spricht nicht, dass § 10a Abs. 2 Satz 3 EStG eine von Amts wegen durchzuführende Günstigerprüfung zwi­schen dem Zulagenanspruch und der Steuerermäßigung durch den Sonder­ausgabenabzug anordnet. Vielmehr ist die Ausübung des Wahlrechts durch den Steuerpflichtigen Bedingung für den Eintritt in die Günstigerprüfung.

3. Ein Antrags- bzw. Wahlrecht, für dessen Geltendmachung das Gesetz ‑‑wie im Fall des § 10a EStG‑‑ keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung vorsieht, muss der Steuerpflichtige zwar nicht notwendig bereits im Rahmen der Steu­ererklärung beanspruchen. Allerdings ist ein solches grundsätzlich nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des entsprechenden Steuerbescheids erstmals oder in geänderter Weise ausübbar. Der Steuerpflichtige kann somit frei über das Wahlrecht verfügen, wenn der Bescheid zum einen noch nicht formell be­standskräftig und deshalb ohnehin abänderbar ist, insbesondere dann, wenn über einen Einspruch oder eine Klage gegen den Bescheid noch nicht entschie­den ist. Zum anderen ist der Bescheid und damit auch die Ausübung des Wahlrechts änderbar, wenn der Bescheid noch nicht materiell bestandskräftig ist, namentlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (vgl. hierzu aus­führlich Senatsurteile vom 27.10.2015 ‑ X R 44/13, BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, Rz 14, 18, sowie vom 09.12.2015 ‑ X R 56/13, BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 19, 21 f., jeweils m.w.N.). Gleiches gilt, wenn ein erstmals oder anderweitig nach Eintritt der materiellen Bestandskraft des Steuerbescheids ausgeübtes Wahlrecht die Voraussetzungen einer bestands­kraftdurchbrechenden Änderungsvorschrift erfüllt (Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 14.07.2020 ‑ VIII R 6/17, BFHE 268, 538, BStBl II 2021, 92, Rz 19 ‑ zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).

4. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die Kläger haben erst nach Eintritt der materiellen Bestandskraft einen Sonderausgabenabzug ge­mäß § 10a EStG beansprucht (unten a). Eine die Bestandskraft durchbrechen­de Korrekturnorm steht ihnen für die Durchsetzung eines solchen Anspruchs nicht zur Seite (unten b).

a) Die Kläger haben erstmals im Juni 2018 in Gestalt ihres Antrags auf Ände­rung der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr ihr Wahlrecht auf In­anspruchnahme eines Sonderausgabenabzugs für die von der Klägerin geleis­teten zusätzlichen Altersvorsorgebeiträge und erhaltenen Zulagen gemäß § 10a EStG geltend gemacht.

aa) Die Ausübung dieses Wahlrechts bedarf keiner besonderen Form; es kann ausdrücklich oder auch nur konkludent geltend gemacht werden. Der Senat teilt nicht die insbesondere von der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 2018, 93, Rz 101) und auch der Vorinstanz vertretene Ansicht, der Sonder­ausgabenabzug nach § 10a EStG müsse durch Abgabe der Anlage AV zur Ein­kommensteuererklärung beantragt werden. Ein solches Formerfordernis ergibt sich weder aus § 10a EStG selbst noch aus einer anderen gesetzlichen Grund­lage. Zwar wird das BMF durch § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b EStG ermächtigt, die Vordrucke für die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung zu bestimmen. Aus dieser Ermächtigung ‑‑die im Gegensatz zu § 51 Abs. 1 bis 3 EStG gerade nicht als Verordnungsermächtigung gemäß Art. 80 des Grundgesetzes ausge­staltet ist, mit der eine Befugnis zur auch den Bürger bindenden Rechtsetzung an die Exekutive delegiert werden könnte‑‑ folgt aber nicht, dass vom Steuer­pflichtigen abgegebene Erklärungen im Veranlagungsverfahren zur Einkom­mensteuer nur dann wirksam sind, wenn dies unter Verwendung eines amtli­chen Vordrucks geschieht.

bb) Ebenso wenig trifft allerdings die Auffassung der Kläger zu, sie hätten be­reits mit der Einwilligung in die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung nach § 10a Abs. 2a Satz 1, Abs. 5 Satz 1 EStG a.F. ihr Wahlrecht auf Inan­spruchnahme des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10a EStG wirksam ausge­übt.

(1) Die bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2018 erforderliche Einwil­ligung des Steuerpflichtigen in eine Datenübermittlung durch den Anbieter ei­nes zertifizierten Altersvorsorgevertrags an die Finanzverwaltung hat mit Wir­kung zum Veranlagungszeitraum 2010 die frühere Nachweispflicht der zu be­rücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge durch eine vom Anbieter auszustel­lende (Papier‑)Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 10a Abs. 5 Satz 1 EStG in der bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2009 geltenden Fassung) ersetzt. Hierdurch sollte einerseits dem Steuerpflichtigen das Beifügen einer Papierbescheinigung zur Einkommensteuererklärung er­spart werden (BTDrucks 16/10188, S. 24). Andererseits diente die Einwilligung in den Datentransfer der Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbe­stimmung (vgl. BTDrucks 16/12254, S. 23 zum entsprechenden Einwilligungs­erfordernis für den Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendun­gen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 2a EStG a.F.).

(2) Erst die Einwilligung des Steuerpflichtigen verlieh der Finanzverwaltung die Befugnis, die Daten steuerrechtlich überhaupt zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ginge es zu weit, die Einwilligung in die Datenübermittlung zu­gleich als materiell-rechtlich wirkende Geltendmachung eines Sonderausga­benabzugs gemäß § 10a EStG zu qualifizieren. Allein mit der Einwilligung in die Datenübermittlung trifft bzw. traf der Steuerpflichtige noch keine Aussage dazu, ob er im jeweiligen Veranlagungszeitraum anstelle eines Anspruchs auf Altersvorsorgezulage gemäß § 83 EStG einen ‑‑weitergehenden‑‑ Sonderaus­gabenabzug i.S. von § 10a EStG begehrt.

(3) Der Hinweis der Kläger auf die durch das Steuermodernisierungsgesetz vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) eingeführte Vorschrift des § 150 Abs. 7 Satz 2 AO lässt kein anderes Ergebnis zu. Dort heißt es zwar, dass Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe von § 93c AO an die Finanz­verwaltung übermittelt wurden, grundsätzlich als (eigene) Angaben des Steu­erpflichtigen gelten. Selbst wenn dies zur Folge hätte, dass auch steuerrechtli­che Wahlrechte ‑‑wie hier ein Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG‑‑ be­reits durch eine Datenübermittlung als ausgeübt anzusehen wären, könnten die Kläger hieraus für das vorliegende Streitjahr 2012 nichts ableiten. Die Vor­schrift ist erstmals für nach dem 31.12.2016 beginnende Streitjahre anzuwen­den (Art. 97 § 1 Abs. 11 sowie § 10a Abs. 4 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung ‑‑EGAO‑‑).

cc) Die Einkommensteuer für das Streitjahr war ‑‑hierüber besteht zu Recht kein Streit‑‑ zum Zeitpunkt des Änderungsantrags im Juni 2018 bestandskräf­tig festgesetzt. Weder hatten die Kläger den letzten, im Jahr 2017 ergangenen Änderungsbescheid angefochten, noch stand die Festsetzung unter dem Vor­behalt der Nachprüfung.

b) Das erstmals nach Eintritt der materiellen Bestandskraft geltend gemachte Wahlrecht auf einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG erfüllt keinen der in Betracht kommenden Änderungs- bzw. Berichtigungstatbestände.

aa) Eine Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO i.V.m. § 10a Abs. 5 Satz 2 und § 10 Abs. 2a Satz 8 Nr. 1 EStG a.F. ist ausgeschlossen.

(1) Die für das Streitjahr 2012 in zeitlicher Hinsicht noch anwendbare Vor­schrift des § 10 Abs. 2a Satz 8 Nr. 1 EStG a.F. (vgl. Art. 97 § 27 Abs. 2 EGAO) ist eine spezialgesetzliche Korrekturnorm i.S. von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO. Hiernach ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ‑‑von einem Dritten übermittelte‑‑ Daten gemäß § 10 Abs. 2a Sätze 4, 6 oder 7 EStG a.F. vorliegen und sich hierdurch eine Änderung der festgesetzten Steuer ergibt. Die Vorschrift gilt sowohl für den Fall der erstmaligen Übermittlung von Daten (§ 10a Abs. 2a Satz 4 EStG a.F.) als auch für korrigierte bzw. stornierte Da­tensätze (Satz 6 der Vorschrift).

(2) § 10a EStG hält für die nachträgliche steuerliche Berücksichtigung von Da­ten, die ein Anbieter eines Altersvorsorgevertrags nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG a.F. übermittelt hat, keine eigenständige Änderungsvorschrift bereit. Al­lerdings ordnet Satz 2 jener Vorschrift eine entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 2a Sätze 6 bis 8 EStG a.F. an. Durch diese Inbezugnahme wird klar­gestellt, dass auch für Zwecke des § 10a EStG nicht danach zu differenzieren ist, ob der Anbieter ‑‑wie im Streitfall‑‑ für den betreffenden Veranlagungs­zeitraum erstmalig Daten übermittelt hat oder es sich um inhaltlich korrigierte Daten handelt (ebenso BMF-Schreiben vom 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz 98; offen gelassen vom Hessischen FG in EFG 2019, 751, Rz 30).

(3) Die Voraussetzungen dieser ‑‑vom FG nicht gewürdigten‑‑ Änderungsvor­schrift sind im Streitfall nicht gegeben.

(a) Die Beteiligten gehen zwar übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass dem FA relevante Daten i.S. von § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG a.F. vorlagen. Deren Berücksichtigung hätte im Fall eines für die Kläger positiven Ausgangs der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG für sich besehen auch eine Än­derung der festgesetzten Steuer ergeben.

(b) Der Wortlaut des § 10 Abs. 2a Satz 8 Nr. 1 EStG a.F. fordert durch das Adverb "hierdurch" allerdings einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den vorliegenden Daten und der sich durch deren nachträgliche Berücksichti­gung ergebenden Änderung der festgesetzten Steuer. Dieses Erfordernis wird für den eigentlichen sachlichen Anwendungsbereich der Änderungsvorschrift, die per Datensatz zu übermittelnden Beiträge für Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 EStG, ohne weiteres erfüllt, da deren Abzug nicht von einem Antrag bzw. einem Wahlrecht des Steuerpflichtigen abhängt, sondern von Amts wegen vorzunehmen ist (vgl. insoweit zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen BTDrucks 16/12254, S. 23, sowie Senatsur­teil vom 24.08.2016 ‑ X R 34/14, BFHE 255, 112, BStBl II 2017, 375, Rz 26). Dagegen steht der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ‑‑wie oben darge­legt‑‑ im Wahlrecht des Steuerpflichtigen, sodass die Änderung der bisher festgesetzten Steuer nicht nur vom Vorliegen relevanter Daten, sondern zu­sätzlich von einer Ausübung dieses Wahlrechts abhängt.

(c) Für die über § 10a Abs. 5 Satz 2 EStG a.F. angeordnete entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 2a Satz 8 Nr. 1 EStG a.F. genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige das Wahlrecht zu irgendeinem Zeitpunkt ausübt. Vielmehr muss er dies nach den allgemeinen ‑‑oben aufgezeigten‑‑ Rechtsprechungs­grundsätzen bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestset­zung getan haben. § 10 Abs. 2a Satz 8 Nr. 1 EStG a.F. hat nur deshalb be­standskraftdurchbrechende Wirkung, um die Steuerfestsetzung nachträglich an Sachverhalte anzupassen, die nicht auf einer Erklärung des Steuerpflichti­gen, sondern auf der Datenübermittlung eines Dritten beruhen. Die Vorschrift dient aber nicht dazu, einem erst später durch den Steuerpflichtigen ausgeüb­ten Wahlrecht auf Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs verfahrens­rechtlich zum Erfolg zu verhelfen.

bb) Auch eine Berichtigung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 129 Satz 1 AO kommt nicht in Betracht.

Voraussetzung hierfür wäre, dass der Finanzbehörde beim Erlass eines Verwal­tungsakts Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten unterlaufen sind. Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, dass keiner der vom FA für das Streitjahr erlassenen Einkommensteuerbescheide unter einer solchen Unrichtigkeit litt. Vielmehr war die jeweilige Nichtberücksichtigung ei­nes Sonderausgabenabzugs gemäß § 10a EStG im Hinblick auf die zunächst fehlende Geltendmachung durch die Kläger zwingend und somit rechtmäßig.

Selbst wenn es ‑‑wie die Kläger anführen‑‑ als "Fehler" ihrerseits anzusehen wäre, den Sonderausgabenabzug nicht fristgerecht beansprucht zu haben, er­wüchse hieraus kein im Rahmen des § 129 Satz 1 AO grundsätzlich zu beach­tender Übernahmefehler des FA (vgl. hierzu statt vieler Senatsurteil vom 12.02.2020 ‑ X R 27/18, BFH/NV 2020, 1041, Rz 21, m.w.N.). Eine solche An­nahme stünde im Widerspruch zur Ausgestaltung des § 10a EStG als von der Ausübung eines Wahlrechts des Steuerpflichtigen abhängiger Abzugstatbe­stand.

cc) Ferner scheidet eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO aus.

Es fehlt bereits an einer für die Anwendung dieser Norm erforderlichen nach­träglich bekannt gewordenen Tatsache. Insbesondere stellt die Ausübung ei­nes steuerrechtlichen Wahlrechts nach Bestandskraft der Veranlagung des Streitjahres keine solche Tatsache dar. Es handelt sich lediglich um eine Ver­fahrenshandlung (BFH-Urteile vom 28.09.1984‑ VI R 48/82, BFHE 141, 532, BStBl II 1985, 117; vom 09.08.1989 ‑ X R 110/87, BFHE 158, 520, BStBl II 1990, 195, unter 3.d, m.w.N., sowie in BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, Rz 26). Relevante Tatsache gemäß § 173 AO ist nur der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt (BFH-Urteil in BFHE 141, 532, BStBl II 1985, 117; Loose in Tipke/Kruse, § 173 AO Rz 16), der dem FA ‑‑hiervon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus‑‑ in Gestalt des vom Anbieter des Altersvorsorgever­trags übermittelten Datensatzes bereits bei der ursprünglichen Einkommen­steuerveranlagung vorlag.

dd) Die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO werden ebenfalls nicht erfüllt. Es fehlt an einem Grundlagenbescheid i.S. von § 171 Abs. 10 Satz 1 AO, der für das Begehr der Kläger ‑‑den Abzug von Al­tersvorsorgebeiträgen als Sonderausgaben‑‑ Bindungswirkung hat.

(1) Den nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG a.F. übermittelten Daten kommt für sich gesehen keine Grundlagenbescheidswirkung zu. Mangels Außenwirkung zum Steuerpflichtigen stellen sie keine Verwaltungsakte gemäß § 118 Satz 1 AO dar (vgl. hierzu für Datensatzübermittlungen von Kranken- und Pflegever­sicherungsbeiträgen bereits Senatsurteil vom 16.12.2020 ‑ X R 31/19, BFHE 271, 569, BStBl II 2022, 106, Rz 12, m.w.N.).

(2) Nichts anderes ergibt sich ‑‑abweichend zur Ansicht der Kläger‑‑ aus dem rechtlichen Umstand, dass der Gesetzgeber die Zertifizierung eines Altersvor­sorgevertrags gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 EStG ausdrücklich als Grundlagenbe­scheid i.S. von § 171 Abs. 10 Satz 1 AO qualifiziert hat.

Nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) erteilt die Zertifizierungsstelle, das Bundeszentralamt für Steuern (§ 3 Abs. 1 AltZertG), unter den dort genannten Voraussetzungen für einen Altersvorsor­gevertrag die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3 AltZertG. Hierbei handelt es sich um die Feststellung, dass sowohl die Vertragsbedingungen des Altersvorsorge­vertrags als auch der Anbieter des Vertrags den in § 1 Abs. 3 Satz 1 AltZertG genannten Anforderungen entsprechen. Liegt ein solches Zertifikat vor, be­steht für den Steuerpflichtigen Gewissheit, dass der Vertrag zulagefähig i.S. von §§ 79 ff. EStG ist und die Beiträge auch im Rahmen des § 10a EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden können (HHR/Killat, § 82 EStG Rz 7). Es wird für die Finanzbehörde bindend ‑‑d.h. ohne eigenständiges Prü­fungsrecht‑‑ durch ein gesondertes Verfahren festgestellt, dass die zu Gunsten eines bestimmten Altersvorsorgeprodukts geleisteten Beiträge zulagen- bzw. steuerrechtlich begünstigt sind (Myßen in KSM, EStG, § 82 Rz B 2; Bode in Bordewin/Brandt, § 82 EStG Rz 30).

Eine darüber hinausgehende Bindungswirkung der Zertifizierung besteht nicht. Insbesondere erstreckt sich die Bindung nicht auf eine bedingungslose Berück­sichtigung von begünstigten Altersvorsorgebeiträgen als Sonderausgaben ge­mäß § 10a EStG. Dies wäre mit der Grundkonzeption der Vorschrift, die Inan­spruchnahme des Sonderausgabenabzugs ins Wahlrecht des Steuerpflichtigen zu stellen, nicht vereinbar. Für die Richtigkeit ihrer gegenteiligen Rechtsbe­hauptung, die Zertifizierung des Altersvorsorgevertrags und die hierauf geleis­teten Beiträge stünden im vorliegenden Kontext in einer "untrennbaren Ein­heit" zueinander, bleiben die Kläger einen Beleg schuldig.

ee) Schließlich handelt es sich bei einem erst nach Bestandskraft der Steuer­festsetzung ausgeübten steuerrechtlichen Wahlrecht nicht um ein rückwirken­des Ereignis, das eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zuließe (vgl. Senatsurteil in BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, Rz 26; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 175 Rz 70; Loose in Tipke/Kruse, § 175 AO Rz 39b).

5. Der von den Klägern gerügte Sachaufklärungsmangel gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht vor. Es war nicht entscheidungserheblich, aufzuklären, ob der für die Einkommensteuerveranlagung der Kläger zuständige Sachbear­beiter Kenntnis von dem nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG a.F. übermittelten Da­tensatz genommen hatte. Aus den unter 2. und 3. dargelegten Erwägungen hätten die Daten für Zwecke der Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG nur im Fall eines fristgerecht ausgeübten Wahlrechts berücksichtigt werden dürfen. Hieran fehlte es.

Soweit die Kläger erstmals mit Schreiben vom 28.04.2021 beanstandet haben, das FG habe seine Entscheidung entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen, findet dies pro­zessual bereits deshalb keine Beachtung, da jener Verfahrensfehler erst außerhalb der Revisionsbegründungsfrist angebracht wurde (vgl. statt vieler BFH-Urteil vom 10.06.2020 ‑ XI R 25/18, BFHE 270, 181, Rz 22, m.w.N.).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Konditionen
  • Online-Datenbank schon ab 32,00 € inkl. USt

    » MEHR

  • Notiz-Funktion
  • Wow!
    Notiz-Funktion in der SIS-Datenbank!

    » MEHR

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR