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BFH: Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen – Zuständigkeit des Präsidiums bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan

  1. Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abga­benordnung bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungs­rechtlichen Bedenken.
  2. Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäfts­ver­teilungs­plan zwischen den Spruch­körpern desselben Gerichts sind durch das Präsidium zu ent­scheiden (An­schluss an Be­schluss des Bundes­gerichts­hofs vom 05.10.1999 ‑ X ARZ 247/99, Neue Juristische Wochen­schrift 2000, 90).

AO § 240
GVG § 21e

BFH-Beschluss vom 13.9.2023, X B 52/23 (AdV) (veröffentlicht am 26.10.2023)

Vorinstanz: FG München vom 28.3.2023, 1 V 72/23

I. Auf Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) erließ der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) am 25.10.2022 ei­nen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag 2020 sowie zum vierten Quartal 2021 in Höhe von insgesamt 2.482 €. Dem war eine Steuerfestsetzung vorausgegangen, die zu Nachzahlungen geführt hatte. Gegen den Abrechnungsbescheid legte der An­tragsteller Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Zur Begründung machte er geltend, zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen nach dem 31.12.2018 seien beim Bundesfinanzhof (BFH) mehrere Revisionsverfahren anhängig. Das FA stellte daraufhin das Ein­spruchsverfahren ruhend, lehnte allerdings den Antrag auf AdV mit Bescheid vom 04.01.2023 ab.

Der Antragsteller hat daraufhin beim Finanzgericht (FG) AdV des angefochte­nen Abrechnungsbescheids beantragt. Das FG hat dies mit Beschluss vom 28.03.2023 ebenfalls abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, die vom FG zugelassen worden ist.

II. Der beschließende Senat ist für das vorliegende Verfahren sachlich zuständig. Dies hat das Präsidium des BFH in seiner Sitzung vom 11.07.2023 beschlossen (zur Zuständigkeit des Präsidiums nach § 21e des Gerichtsverfassungsgeset­zes ‑‑GVG‑‑ s. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.10.1999 ‑ X ARZ 247/99, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 80, unter II.; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl., § 21e GVG Rz 38). Die Sonderregelung ei­ner Zuständigkeit für Streitsachen über Abrechnungsbescheide gemäß III.4. Buchst. a der Ergänzenden Regelungen zu Teil A. des Geschäftsverteilungs­plans des BFH für das Jahr 2023 erfasst nicht nur die dort ausdrücklich er­wähnte "Einkommensteuer", sondern ebenso die hierzu gehörenden steuerli­chen Nebenleistungen (im Streitfall: Säumniszuschläge).

III. Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, jedoch unbegründet.

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines ange­fochtenen Verwaltungsaktes regelmäßig ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes be­stehen.

a) Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen. Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Ver­waltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.09.2022 ‑ XI B 9/22 (AdV), BFHE 276, 467, Rz 16 und vom 23.05.2022 ‑ V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535, Rz 28, jeweils m.w.N.).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abrechnungsbe­scheids. Der beschließende Senat geht von der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festge­legten Höhe des Säumniszuschlags aus.

aa) Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden an­gefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerunde­ten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächs­ten durch 50 € teilbaren Betrag.

bb) Diese Regelung verstößt nach der hier gebotenen summarischen Prüfung weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ‑‑GG‑‑) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

(1) Der VII. Senat des BFH hat mit Urteilen vom 23.08.2022 ‑ VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 38 ff.) und vom 15.11.2022 ‑ VII R 55/20 (BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621, Rz 19 ff.) entschieden, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Höhe des Säumniszuschlags keine verfassungsrechtli­chen Bedenken bestehen.

Insbesondere lassen sich den genannten Urteilen zufolge weder die vom Bun­desverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08.07.2021 ‑ 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BGBl I 2021, 4303) herausgearbeiteten Grundsätze, nach de­nen die Verzinsung von Steuernachforderungen und ‑erstattungen nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, auf den Säumniszu­schlag übertragen, noch verstößt die Höhe des Säumniszuschlags gegen das Übermaßverbot und verletzt daher auch nicht das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG.

(2) Der beschließende Senat folgt dieser Rechtsprechung und nimmt wegen der Einzelheiten darauf Bezug. Zwar betreffen die genannten Entscheidungen des VII. Senats Zeiträume vor dem 01.01.2019. Die tragenden Gründe der vom VII. Senat vorgenommenen ‑‑eigenständigen‑‑ verfassungsrechtlichen Prüfung gelten aber gleichermaßen für Zeiträume nach dem 31.12.2018.

Die genannten Entscheidungen des VII. Senats sind am 09.02.2023 (BFH-Ur­teil vom 23.08.2022 ‑ VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) und am 30.03.2023 (BFH-Urteil vom 15.11.2022 ‑ VII R 55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621) veröffentlicht worden. Die vom III., V. und VIII. Senat im AdV-Verfahren geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszu­schläge (BFH-Beschlüsse vom 23.05.2022 ‑ V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535; vom 11.11.2022 ‑ VIII B 64/22 (AdV), BFHE 278, 36 und vom 28.12.2022 ‑ III B 48/22 (AdV), BFH/NV 2023, 970) sind nach Auffassung des beschließen­den Senats durch die ‑‑im Hauptsacheverfahren ergangenen‑‑ Entscheidungen des VII. Senats überholt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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